Eine besondere Form des Strafrechts stellt das Jugendstrafrecht dar.
Das Jugendstrafrecht findet immer Anwendung bei Jugendlichen, die zur Tatzeit bereits 14 aber noch keine 18 Jahre alt waren und kann Anwendung finden bei Heranwachsenden, die zur Tatzeit bereits 18 aber noch keine 21 Jahre alt waren. Ob bei einem/einer Heranwachsenden das Jugendstrafrecht oder das Strafrecht für Erwachsene angewendet wird, hängt im Wesentlichen vom Reifegrad und von den persönlichen Umständen des/der Heranwachsenden sowie von den konkreten Umständen der Tat ab.
Das Jugendstrafrecht zeichnet sich gegenüber dem Strafrecht für Erwachsene vor allem dadurch aus, dass im Jugendstrafrecht nicht die Bestrafung des/der Jugendlichen oder Heranwachsenden im Vordergrund steht, sondern der Erziehungsgedanke das maßgebende Kriterium bei der Rechtsprechung ist.
Ziel der Gerichte ist es im Jugendstrafrecht daher grundsätzlich solche Maßnahmen zu ergreifen, die dem/der Jugendlichen oder Heranwachsenden zum einen die Folgen seines/ihres Handelns deutlich machen und eine Strafwirkung entfalten, zum anderen dem/der Jugendlichen oder Heranwachsenden aber auch helfen und ihm/ihr ermöglichen den Weg zurück zu einem geordneten und vor allem straffreien Leben zu finden.