Ihre Ehe wurde mit der Heirat beim Standesamt beurkundet. Soll die Ehe geschieden werden, muss die Ehe offiziell beendet werden. Das kann in Deutschland nur das Familiengericht durch einen Scheidungsbeschluss. Dafür reicht der Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein.
Unter welchen Voraussetzungen die Scheidung Erfolg hat, regelt das Gesetz.
Voraussetzung für die Scheidung ist, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Was bedeutet gescheitert?
In § 1565 Absatz 1 BGB steht die Antwort:
„Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen."
Das Scheitern der Ehe muss also endgültig sein. Es darf sich nicht nur um eine vorübergehende Krise handeln. Man spricht von der Zerrüttung der Ehe.
Voraussetzung ist, dass die Ehepartner voneinander getrennt leben. Was bedeutet getrennt leben?
In § 1567 Absatz 1 BGB steht die Antwort:
„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt."
Landläufig spricht man von der Trennung von Tisch und Bett.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Auch innerhalb einer Wohnung oder einem Haus kann die Trennung erfolgen, zum Beispiel wenn ein Ehegatte in das Gästezimmer zieht und die Ehepartner nicht mehr zusammen essen.
Es kommt auch nicht darauf an, warum sich die Ehepartner getrennt haben. Weder Ihr Scheidungsanwalt noch das Gericht fragen nach dem „Verschulden“.
Wenn beide Ehepartner geschieden werden wollen und einig sind (einvernehmliche Scheidung), dann kann die Scheidung bereits nach Ablauf eines Trennungsjahres erfolgen. Es gilt dann als unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist.
Das besagt § 1566 Absatz 1 BGB:
„Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt."
Eine zwischenzeitliche Versöhnung für einen kurzen Zeitraum (weniger als 3 Monate) unterbricht das Trennungsjahr nicht. Der Zeitraum ab der ersten Trennung läuft dann weiter.
Spätestens nach 3 Jahren Trennungszeit kann die Scheidung erfolgen. Das Gesetz geht dann davon aus, dass die Ehe unwiderlegbar gescheitert ist.
In § 1565 Absatz 2 BGB steht dazu:
„Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben."
Nach Ablauf von 3 Jahren kommt es nicht mehr darauf an, ob der Ehepartner der Scheidung zustimmt und damit einverstanden ist. Auch wenn nur ein Ehepartner den Antrag auf Scheidung bei Gericht stellt, wird die Ehe für gescheitert erklärt und geschieden.
Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kann eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.
In § 1565 Absatz 2 BGB geht das Gesetz von einer unzumutbaren Härte aus:
„Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde."
Man spricht hier von der sogenannten Härtefallscheidung. Diese kann der Scheidungsanwalt bereits vor Ablauf des Trennungsjahres beantragen. Gründe für den Härtefall sind meistens Gewalttätigkeit in der Ehe oder Drogenkonsum.
Unabhängig davon, ob Ihr Scheidungsanwalt den Antrag nach einem Jahr oder nach 3 Jahren oder wegen eines Härtefalls noch früher einreicht: Der Ablauf des Scheidungsverfahrens ist immer gleich. Das gilt für das Familiengericht Hannover und für alle anderen Gericht außerhalb von Hannover.
Auch der Scheidungstermin läuft immer gleich ab und dauert meistens maximal eine Viertelstunde.
Wichtiges zu den Kosten einer Scheidung erhalten Sie hier.
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