Inhalt
1. Definition Abfindung
2. Wann haben Sie einen Anspruch auf Abfindung?
3. Warum zahlen Arbeitgeber „freiwillig“ eine Abfindung?
4. Der Weg zu Ihrer Abfindung: Die Kündigungsschutzklage
5. Höhe des Abfindungsanspruchs berechnen (Regelabfindung)
6. Argumente für und gegen eine hohe Abfindung
7. Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld?
8. Abfindung versteuern - So sparen Sie Steuern mit der Fünftelregelung
9. Weitere Themen aus dem Bereich Arbeitsrecht
10. Kontakt zu Ihrem Fachanwalt aus Hannover
Die Abfindung ist eine Einmalzahlung des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer als finanzieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Nur in einigen wenigen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung gegen seinen Arbeitgeber.
In den allermeisten Fällen muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung keine Abfindung zahlen, der Arbeitnehmer hat also keinen Abfindungsanspruch. Warum zahlen Arbeitgeber häufig doch "freiwillig" eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes?
Meist wollen Arbeitgeber lange Prozesse beim Arbeitsgericht vermeiden. Der Arbeitgeber sieht folgendes Risiko: Wenn er den Prozess um den Kündigungsschutz nach vielen Monaten verliert, muss er den Arbeitnehmer auch rückwirkend Lohn zahlen (Annahmeverzugslohn). Je länger der Prozess dauert, desto größer wird das Risiko für den Arbeitgeber. Wenn das Gericht entscheidet, dass die Kündigung unwirksam war, wird das Arbeitsverhältnis außerdem fortgesetzt: Der Arbeitnehmer nimmt die Arbeit wieder auf und das Unternehmen muss auch für die Zukunft Lohn zahlen. Bei einer Risikoabwägung kann es für den Arbeitgeber sinnvoll sein, eine freiwillige Abfindung zu zahlen und mit dieser Zahlung die ganze Streitigkeit zu beenden.
Kündigung wirksam oder unwirksam? Erfahren Sie es hier.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, sollten Sie vor allem 2 Dinge tun:
1. Ruhe bewahren
2. Sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren
Denn: Wenn Sie das Kündigungsschreiben einfach hinnehmen, haben Sie keine Chance auf eine Abfindungszahlung. Ihr Anwalt muss innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Gericht einreichen. Sonst gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn es keinen Kündigungsgrund gab.
Mit der Klage setzen Sie den Arbeitgeber unter Druck: Das Unternehmen muss beweisen, dass es das Recht zur Kündigung hatte, zum Beispiel wegen einer geplanten Betriebsänderung oder weiteren betriebsbedingten Gründen.
Ihr Fachanwalt wird die Argumente des Unternehmens genau prüfen und dem Gericht mitteilen, warum die betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist. Wenn das Unternehmen einen langen, kostspieligen Prozess vermeiden will, wird es Ihnen einen Tausch anbieten: Sie erhalten eine Abfindung. Auf der anderen Seite verzichten Sie auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Ihr Anwalt wird die Höhe der Kompensation prüfen und für Sie verhandeln, um die mögliche Abfindung zu erhöhen.
Mehr zum gerichtlichen Ablauf erfahren Sie hier: Kündigungsschutzklage - Der Ablauf
Häufig orientieren sich die Gerichte an der sogenannten Regelabfindung. Pro Jahr Betriebszugehörigkeit wird ein halbes bis ein volles Bruttomonatsgehalt als Entschädigung an den Arbeitsnehmer gezahlt (Formel). Das bedeutet: Je länger die Betriebszugehörigkeit desto größer die Abfindung.
Es ist allerdings falsch, dass es diese "gesetzliche Abfindung" gibt. Die Abfindungszahlung wird nicht berechnet, sie wird verhandelt. Es geht immer um eine Risikoabwägung für beide Seiten. Dabei spielen viele verschiedene Aspekte eine Rolle.
Für eine hohe Abfindung können folgende Punkte sprechen:
Gegen eine Abfindung können folgende Punkte sprechen:
Wichtig zu wissen: Der Abfindungsanspruch wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das bedeutet: Ihnen steht nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin Arbeitslosengeld I (ALG I) in voller Höhe zu.
Einzige Ausnahme: Sie schließen einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber und regeln in diesem Aufhebungsvertrag, dass Ihr Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag endet. Hier erhalten Sie das Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre.
Lassen Sie Ihren Anwalt den Aufhebungsvertrag prüfen. Ihr Anwalt wird die Kündigungsfrist und Ihren Anspruch berechnen und das Beste für Sie rausholen. Dazu zählen im Aufhebungsvertrag auch eine mögliche Freistellung, ein gutes Zeugnis, eine Urlaubsabgeltung oder die Übernahme der betrieblichen Altersvorsorge.
Fest steht: Sie müssen Ihre Abfindung als Einkommen versteuern. Da Sie durch die Einmalzahlung in diesem Jahr plötzlich ein sehr viel höheres Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis zu versteuern hätten, würde Ihre Steuerlast steigen. Dies liegt auch an den progressiven Einkommenssteuersätzen.
Der Abfindungsanspruch zählt zu den außerordentlichen Einkünften (§ 34 EStG). Durch das Nutzen der Fünftelregelung können Sie deshalb Steuern sparen und Ihre Steuerlast mindern:
Bei der Fünftelregelung wird Ihre Abfindung durch fünf geteilt. Dieser Betrag wird zu Ihrem weiteren Einkommen hinzugerechnet. Der dann errechnete Steuerbetrag wird verglichen mit dem Betrag, den Sie ohne das Fünftel der Abfindung hätten zahlen müssen. Die Differenz wird mit fünf multipliziert: So erhalten Sie die zu zahlende Einkommenssteuer für die Abfindung. Weil der Steuersatz auf diese Weise niedrig gehalten wird, können gerade bei höheren Abfindungen drei- bis vierstellige Summen gespart werden. Zur Berechnung kann Ihr Anwalt auch Ihren Steuerberater hinzuziehen.
Übrigens: Sozialversicherungsbeiträge fallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht an.
Finden Sie alles Wichtige rund um das Thema Kündigung des Arbeitsvertrags hier:
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