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Abfindung nach Kündigung: Wann zahlt der Arbeitgeber? Und wieviel?

Definition Abfindung

Die Abfindung ist eine Einmalzahlung des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer als finanzieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Wann haben Sie einen Anspruch auf Abfindung?

Nur in einigen wenigen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung gegen seinen Arbeitgeber.

  • In wenigen Fällen ist direkt im Arbeitsvertrag geregelt, dass Ihnen bei Kündigung eine Entschädigungszahlung zusteht. Lesen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag oder lassen Sie den Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen.
  • Sollten Sie bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, in dem eine Kompensation festgeschrieben ist, können Sie diesen Betrag beim Arbeitgeber geltend machen.
  • In § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein weiterer Fall geregelt: Wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt hat, kann er im Kündigungsschreiben bereits einen finanziellen Ausgleich in Aussicht stellen. Diesen Ausgleich bekommt der Arbeitnehmer nur, wenn er keine Kündigungsschutzklage einreicht. Lassen Sie Ihren Rechtsanwalt überprüfen, ob es sich um eine zu geringe Abfindung handelt. Wenn ja, sollten Sie klagen.
  • Das Gesetz sieht eine Abfindung außerdem in den Fällen der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor: Wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im Betrieb aber unzumutbar wäre, kann das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen. Dieser Fall tritt allerdings äußerst selten ein.
  • Wird Ihnen im Zusammenhang mit einem Sozialplan oder einer Betriebsänderung gekündigt? Dann kann im Sozialplan eine Entschädigung geregelt sein. In diesem Fall sollten Sie trotzdem mit Ihrem Anwalt überlegen, zusätzlich eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Möglicherweise lässt sich die Abfindungszahlung erhöhen.

Warum zahlen Arbeitgeber „freiwillig“ eine Abfindung?

In den allermeisten Fällen muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung keine Abfindung zahlen, der Arbeitnehmer hat also keinen Abfindungsanspruch. Warum zahlen Arbeitgeber häufig doch "freiwillig" eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes?
Meist wollen Arbeitgeber lange Prozesse beim Arbeitsgericht vermeiden. Der Arbeitgeber sieht folgendes Risiko: Wenn er den Prozess um den Kündigungsschutz nach vielen Monaten verliert, muss er den Arbeitnehmer auch rückwirkend Lohn zahlen (Annahmeverzugslohn). Je länger der Prozess dauert, desto größer wird das Risiko für den Arbeitgeber. Wenn das Gericht entscheidet, dass die Kündigung unwirksam war, wird das Arbeitsverhältnis außerdem fortgesetzt: Der Arbeitnehmer nimmt die Arbeit wieder auf und das Unternehmen muss auch für die Zukunft Lohn zahlen. Bei einer Risikoabwägung kann es für den Arbeitgeber sinnvoll sein, eine freiwillige Abfindung zu zahlen und mit dieser Zahlung die ganze Streitigkeit zu beenden.
Kündigung wirksam oder unwirksam? Erfahren Sie es hier.

Der Weg zu Ihrer Abfindung: Die Kündigungsschutzklage

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, sollten Sie vor allem 2 Dinge tun:
1. Ruhe bewahren
2. Sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren
Denn: Wenn Sie das Kündigungsschreiben einfach hinnehmen, haben Sie keine Chance auf eine Abfindungszahlung. Ihr Anwalt muss innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Gericht einreichen. Sonst gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn es keinen Kündigungsgrund gab.
Mit der Klage setzen Sie den Arbeitgeber unter Druck: Das Unternehmen muss beweisen, dass es das Recht zur Kündigung hatte, zum Beispiel wegen einer geplanten Betriebsänderung oder weiteren betriebsbedingten Gründen.
Ihr Fachanwalt wird die Argumente des Unternehmens genau prüfen und dem Gericht mitteilen, warum die betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist. Wenn das Unternehmen einen langen, kostspieligen Prozess vermeiden will, wird es Ihnen einen Tausch anbieten: Sie erhalten eine Abfindung. Auf der anderen Seite verzichten Sie auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Ihr Anwalt wird die Höhe der Kompensation prüfen und für Sie verhandeln, um die mögliche Abfindung zu erhöhen.
Mehr zum gerichtlichen Ablauf erfahren Sie hier: Kündigungsschutzklage - Der Ablauf

Höhe des Abfindungsanspruchs berechnen (Regelabfindung)

Häufig orientieren sich die Gerichte an der sogenannten Regelabfindung. Pro Jahr Betriebszugehörigkeit wird ein halbes bis ein volles Bruttomonatsgehalt als Entschädigung an den Arbeitsnehmer gezahlt (Formel). Das bedeutet: Je länger die Betriebszugehörigkeit desto größer die Abfindung.
Es ist allerdings falsch, dass es diese "gesetzliche Abfindung" gibt. Die Abfindungszahlung wird nicht berechnet, sie wird verhandelt. Es geht immer um eine Risikoabwägung für beide Seiten. Dabei spielen viele verschiedene Aspekte eine Rolle.

Argumente für und gegen eine hohe Abfindung

Für eine hohe Abfindung können folgende Punkte sprechen:

  • Ihr Rechtsanwalt kommt zu dem Ergebnis, dass die Kündigung nach dem KSchG wahrscheinlich unwirksam ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde, es allerdings keine betrieblichen Gründe für die Kündigung gab.
    Ihr Arbeitgeber wird zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs bereit sein, weil er Sorge hat, den Prozess zu verlieren. Der wahrscheinliche wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen ist groß. Für die Vergangenheit müsste – obwohl Sie nicht gearbeitet haben – der volle Lohn gezahlt werden. Außerdem: Das Arbeitsverhältnis besteht weiter, das Unternehmen ist mit der Kündigung gescheitert. Sie haben auch weiterhin Anspruch auf Zahlung von Gehalt.
  • Der Betrieb hat formelle Fehler gemacht, zum Beispiel den Betriebsrat vor der Entlassung nicht angehört.
  • Es ist von einem langen Verfahren vor dem Arbeitsgericht auszugehen und der Beschäftigte findet keine neue Stelle. Das Risiko für den Arbeitgeber steigt. Verliert er, muss er einen hohen Annahmeverzugslohn zahlen.
  • Für den Beschäftigten gilt ein Sonderkündigungsschutz. Dies ist bei Schwangeren, Mitgliedern des Betriebsrats und Schwerbehinderten der Fall. Für den Betrieb ist es schwierig, einen Prozess auf Kündigungsschutz zu gewinnen.

Gegen eine Abfindung können folgende Punkte sprechen:

  • Ihr Rechtsanwalt kommt zu dem Ergebnis, dass die Kündigung wahrscheinlich wirksam ist. Das ist zum Beispiel bei einer fristlosen Kündigung der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen bestohlen hat. Ihre Verhandlungsposition wäre dadurch geschwächt. Sie als Arbeitnehmer haben ein größeres Risiko den Prozess zu verlieren. Das Unternehmen wird nicht bereit sein, eine hohe Summe an Sie zu zahlen. Ihr Rechtsanwalt wird versuchen, zumindest eine angemessene Zahlung zu verhandeln.
  • Ihnen wurde in der Probezeit gekündigt. In diesem Fall wird die Firma eine Abfindungszahlung ablehnen.
  • Der Arbeitnehmer ist seit vielen Monaten krank und erhält Krankengeld. Ein Wiedereingliederungsmanagement (BEM) wurde bereits erfolglos durchgeführt. Je nach Einzelfall besteht das Risiko für den Arbeitnehmer, das Verfahren auf Kündigungsschutz zu verlieren. Das Unternehmen hat zudem kein Verzugslohnrisiko: Die Lohnkosten trägt aktuell so oder so die Krankenkasse.
  • Der Arbeitgeber ist bereit, die Kündigung zurückzunehmen. In diesem Fall bliebe dem Arbeitnehmer nichts anderes übrig, als die Klage nach dem KSchG zurückzunehmen und die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Klage hätte keine Aussicht mehr auf Erfolg: Die Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer gewehrt hat, wurde ja zurückgenommen. Der Arbeitgeber wird allerdings nur bereit sein, die Entlassung rückgängig zu machen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien noch nicht zerstört ist.
  • Sie haben bereits einen neuen Job gefunden. Der „neue Lohn“ ist vom Annahmeverzugslohn abzuziehen (§ 11 Nr. 1 KSchG). Das bedeutet: Die Höhe der möglichen Kosten für den Arbeitgeber sinkt. Außerdem: Wer einmal einen neuen Job gefunden hat, wird wohl kaum zu seinem alten Unternehmen zurückkehren wollen.

Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld?

Wichtig zu wissen: Der Abfindungsanspruch wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das bedeutet: Ihnen steht nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin Arbeitslosengeld I (ALG I) in voller Höhe zu.
Einzige Ausnahme: Sie schließen einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber und regeln in diesem Aufhebungsvertrag, dass Ihr Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag endet. Hier erhalten Sie das Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre.
Lassen Sie Ihren Anwalt den Aufhebungsvertrag prüfen. Ihr Anwalt wird die Kündigungsfrist und Ihren Anspruch berechnen und das Beste für Sie rausholen. Dazu zählen im Aufhebungsvertrag auch eine mögliche Freistellung, ein gutes Zeugnis, eine Urlaubsabgeltung oder die Übernahme der betrieblichen Altersvorsorge.

Abfindung versteuern - So sparen Sie Steuern mit der Fünftelregelung

Fest steht: Sie müssen Ihre Abfindung als Einkommen versteuern. Da Sie durch die Einmalzahlung in diesem Jahr plötzlich ein sehr viel höheres Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis zu versteuern hätten, würde Ihre Steuerlast steigen. Dies liegt auch an den progressiven Einkommenssteuersätzen.
Der Abfindungsanspruch zählt zu den außerordentlichen Einkünften (§ 34 EStG). Durch das Nutzen der Fünftelregelung können Sie deshalb Steuern sparen und Ihre Steuerlast mindern:
Bei der Fünftelregelung wird Ihre Abfindung durch fünf geteilt. Dieser Betrag wird zu Ihrem weiteren Einkommen hinzugerechnet. Der dann errechnete Steuerbetrag wird verglichen mit dem Betrag, den Sie ohne das Fünftel der Abfindung hätten zahlen müssen. Die Differenz wird mit fünf multipliziert: So erhalten Sie die zu zahlende Einkommenssteuer für die Abfindung. Weil der Steuersatz auf diese Weise niedrig gehalten wird, können gerade bei höheren Abfindungen drei- bis vierstellige Summen gespart werden. Zur Berechnung kann Ihr Anwalt auch Ihren Steuerberater hinzuziehen.

Übrigens: Sozialversicherungsbeiträge fallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht an.

Kontakt zu Ihrem Fachanwalt aus Hannover

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Im Arbeitsrecht werden Sie vertreten durch

  • Stefan Gerold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar
  • Daniel Urban, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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