Wenn Eheleute kein Testament verfasst haben, gilt für sie die gesetzliche Erbfolge. Dabei besteht für die Ehepartner gegenseitig ein gesetzliches Erbrecht. Die Erbquote richtet sich nach dem Güterstand der Eheleute. Meist ist dies die Zugewinngemeinschaft.
Durch Tod eines Ehepartners erbt der andere Ehepartner zunächst ¼ des Vermögens. Durch den Tod wird gleichzeitig die Zugewinngemeinschaft beendet. Dadurch erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein ¼. Die Erbquote des überlebenden Ehepartners beträgt also ¼ + ¼ = ½. Dies gilt für die Mehrzahl der Fälle.
Gerade bei Ehepartnern, die sich im Streit trennen, ist zu beachten: Die gesetzliche Erbfolge endet nicht mit der Trennung, sondern erst mit Rechtshängigkeit, also der Zustellung des Scheidungsantrages. Bis dahin, also während des Trennungsjahres erbt der überlebende Ehegatte ½.
Soll die gesetzliche Erbquote nicht gelten, muss ein Testament verfasst werden. Dazu beraten wir Sie gerne. Ein notarielles Testament kann bei Rechtsanwalt und Notar Stefan Gerold errichtet werden.
Besteht vor der Trennung schon ein Testament, ist zu überlegen, ob dieses durch die Trennung oder Scheidung geändert werden soll. Unsere Fachanwälte unterstützen Sie auch für den Fall, dass vor der Trennung bereits ein gemeinschaftliches Testament errichtet wurde.
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