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Corona und Arbeitsrecht

Wann muss der Arbeitgeber Gehalt zahlen? Und wann nicht?

Die Ausbreitung des Corona-Virus und die Einschränkung des öffentlichen Lebens trifft uns alle, insbesondere auch als Arbeitgeber und als Arbeitnehmer.
Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen für Ihr Unternehmen und Ihren Arbeitsplatz.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Gehalt, wenn der Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt?
Ja. Es gelten die normalen Regelungen für arbeitsunfähig erkrankte Arbeitsnehmer: Er erhält für 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG). Die Entgeltfortzahlung entspricht dem vollen Lohn. Einen Teil der Entgeltfortzahlung können Arbeitgeber über das AAG-Verfahren durch die Krankenkasse erstattet bekommen. Nach 6 Wochen springt die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer Krankengeld.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Gehalt, wenn der Arbeitnehmer wegen dem Verdacht einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zuhause bleibt?
Ja, wenn wegen des Verdachts ein Verbot der Erwerbstätigkeit für den Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Das ist dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer als „Träger von Krankheitserregern“ oder „Krankheitsverdächtiger“ gelten. Das regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Der Arbeitgeber hat dann an den Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung entspricht dem Verdienstausfall, sodass sich für den Arbeitnehmer nichts ändert. Der Arbeitgeber sollte dringend einen Antrag auf die Entschädigung nach § 56 IfSG stellen. Er erhält dann die Kosten ersetzt. Nach den 6 Wochen wird Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Gehalt, wenn der Arbeitnehmer unter Quarantäne steht?
Ja. Wenn ein Arbeitnehmer unter Quarantäne steht, weil er möglicherweise mit dem Corona-Virus infiziert ist, dann wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Dann gilt wieder § 56 IfSG: Der Arbeitgeber tritt in Vorleistung und zahlt an den Arbeitnehmer die Entschädigung (in Höhe des Verdienstausfalls). Nach Antragstellung bei der Behörde erhält der Arbeitgeber die Kosten erstattet, § 56 IfSG.
Neben der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht parallel ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann nicht, wenn die Erkrankung mit dem Corona-Virus nicht ausbricht.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Gehalt, wenn der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung zuhause bleibt?
Nein. Furcht vor einer möglichen Ansteckung ist kein Grund der Arbeit fern zu bleiben. Wenn der Arbeitnehmer aus Angst nicht bei der Arbeit erscheint, dann fehlt er unentschuldigt. Der Arbeitgeber muss dann keinen Lohn zahlen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer in diesem Fall auch abmahnen und in letzter Konsequenz auch die Kündigung aussprechen.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Gehalt bei einer behördlichen Betriebsschließung?
Grundlage für eine Betriebsschließung kann § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sein. Eine Betriebsschließung kommt dann in Betracht, wenn ein Infektionsrisiko für den gesamten Betrieb besteht. Das können zum Beispiel Kindergärten, Schulen, und Krankenhäuser sein.
Der Arbeitgeber trägt nach der Rechtsprechung dann das Betriebsrisiko auch für die Betriebsschließung, wenn das Risiko dafür bereits im Betrieb angelegt war. Übersetzt: In einem Krankenhaus ist es auch unter normalen Umständen so, dass ein Infektionsrisiko besteht, weil sich viele Menschen mit viel Kontakt begegnen. Das ist auch in Schulen, Verwaltungen und im Kindergarten so. Der Arbeitgeber müsste den Lohn also weiterzahlen. Hier ist jedoch der Einzelfall zu genau zu prüfen, weil auch die Rechtsprechung nicht so eindeutig ist wie sie scheint.
Der Arbeitgeber sollte in jedem Fall einen Antrag gemäß § 56 IfSG stellen, um eine Entschädigung für die Weiterzahlung des Gehalts zu erhalten.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Gehalt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer freistellt, weil es nicht mehr zu tun gibt?
Ja. Der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko. Wenn es keine Aufträge mehr gibt oder Lieferungen nicht rechtzeitig zur Weiterverarbeitung ankommen, dann muss der Arbeitergeber trotzdem weiter Lohn zahlen, auch wenn er seine Mitarbeiter von der Arbeit freistellt. Für diesen Fall hat der Unternehmer andere Möglichkeiten: Kurzarbeit, Abbau von Überstunden und Urlaub oder auch Kündigungen.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Gehalt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreicht, weil die öffentlichen Verkehrsmittel (OPNV; Öffis) nicht mehr fahren?

Nein. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung anbieten. Dafür zahlt der Arbeitgeber den Lohn. Wie der Arbeitnehmer zur Arbeitsstelle gelang, ist Sache des Arbeitnehmers. Erscheint er nicht, ist dies grds. auch ein Grund zur Abmahnung. In dieser Krise dürfte aber auch klar sein, dass für diesen Fall Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen eine Lösung finden sollten, die für beide Seiten tragbar ist.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Gehalt, wenn der Arbeitnehmer zuhause bleibt, weil der Kindergarten und die Schule geschlossen bleiben?
Jein. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Infektionsschutzgesetz kommt jedenfalls nicht in Betracht, das Kind ist ja nicht krank und steht auch nicht unter Quarantäne. Zur Entgeltfortzahlung kann der Arbeitgeber nur nach § 616 BGB verpflichtet sein.
Danach verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Arbeitsleistung gehindert wird. Zur Frage, wie lange eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ist, gibt es unterschiedliche Meinungen. Wenn ein Kindergarten aber gleich für 2 Wochen schließt, wird man § 616 BGB nicht anwenden können. Der Arbeitnehmer hätte also keinen Anspruch auf Lohnzahlung.
Wichtig ist auch ein Blick in den Arbeitsvertrag: Die Anwendung von § 616 BGB kann ausgeschlossen werden.

Insgesamt gilt unserer Meinung nach: Der Einzelfall entscheidet. Die Arbeitsverträge, ggf. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge müssen gesichtet werden, um vernünftige Regelungen zu finden. Dabei sollte auch bedacht werden, ob nicht Regelungen gefunden werden können, die sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tragbar sind, um dann gestärkt aus der Krise zu kommen. Dabei sind auch die Flexibilisierung der Arbeitszeit, Kurzarbeit und der Abbau von Überstunden und Urlaub ein Thema.

Unsere Fachanwälte beraten verschiedene Unternehmen in Hannover, Ronnenberg und Umgebung. Gerne helfen wir auch Ihnen durch die Corona-Krise. Vereinbaren Sie gerne einen ersten Besprechungstermin – natürlich per Telefon oder Mail, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.

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  • Stefan Gerold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar
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