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Elternunterhalt

Ihr Anwalt prüft, ob Sie zum Elternunterhalt verpflichtet sind

Seit Jahren wächst die Anzahl von Mandaten im Elternunterhalt. Kinder müssen ihren Eltern dann Unterhalt zahlen, wenn diese pflegebedürftig werden und die Kosten einer aufwendigen Heimunterbringung nicht aus eigenen Mitteln tragen können. Hier werden Kinder häufig ihrerseits in fortgeschrittenem Lebensalter mit Schreiben der Sozialämter konfrontiert, die diese Pflegekosten zunächst vorstrecken, dann aber als Elternunterhalt von den Kindern zurückfordern. Die Behörde fordert die Kinder im ersten Schritt zur Auskunft über Einkommen und Vermögen auf.
Ob Kinder für ihre Eltern Elternunterhalt zu zahlen haben, hängt insbesondere von zwei Faktoren ab:

  • Bedürftigkeit: Ist der Elternteil bedürftig?
  • Leistungsfähigkeit: Haben die Kinder überhaupt genug Einkommen/ Vermögen?

Bedürftigkeit der Eltern
Die Eltern müssen zunächst ihre eigenen Mittel für die Kosten der Pflege einsetzen. Dazu zählt ein eigenes Einkommen (meist aus einer Rente), Leistungen aus der Pflegeversicherung, Pflegewohngeld, Grundsicherung im Alter, Unterhaltsansprüche gegen den (Ex-)Ehepartner, Forderungen gegen Dritte und weitere Einkünfte.
Auch das Vermögen der Eltern muss eingesetzt werden, bevor die Kindern zum Elternunterhalt verpflichtet werden können. Die Eltern dürfen jedoch ein gewisses Schonvermögen - einen Notgroschen - behalten. Bei einer Immobilie der Eltern muss geprüft werden, ob ein Verkauf zugemutet werden kann. Ein angemessenes Grundstück kann insbesondere dann geschützt sein, wenn es von den Eltern und ggf. auch Angehörigen bewohnt wird und nach Versterben der Eltern weiter von Angehörigen bewohnt werden soll.

Leistungsfähigkeit der Kinder

Kinder müssen keine dauerhafte und spürbare Senkung ihrer Lebensführung hinnehmen, wenn sie zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden sollen.
Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von weniger als 100.000 Euro sind ihren Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet.
Zum Einkommen zählen dabei insbesondere Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Steuererstattungen.
Von ihrem Einkommen dürfen Kinder noch Abzüge vornehmen: Steuern, Altersvorsorgeleistungen, Kredittilgungen, berufsbedingte Aufwendungen und vorrangige Unterhaltsverpflichtungen (z.B. für minderjährige Kinder).
Die Kinder müssen zwar grundsätzlich auch ihr Vermögen für den Unterhalt der Eltern einsetzen. Allerdings ist ein Großteil des Vermögens der Kinder geschützt, so zum Beispiel das selbstgenutzte Eigenheim und ein Altersvorsorgevermögen.
Die Kinder müssen keinen Kredit aufnehmen, um den Unterhalt der Eltern leisten zu können.

Elternunterhalt - Beratung vom Fachanwalt

Ihr Fachanwalt prüft, ob Sie zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet sind. Ihr Rechtsanwalt berät Sie auch darüber, welche Vermögenswerte anzurechnen sind und welche Abzüge Sie geltend machen können.

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