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Kündigungsschutzklage - Das ist der Ablauf

Sie haben eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten? Sie wollen weiterbeschäftigt werden oder eine Abfindung erhalten?

Schnell sein - 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage

Dann ist schnelles Handeln angesagt: Die Kündigung sollte umgehend von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Kommt der Anwalt zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam ist, wird er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Diese Frist gilt für außerordentliche (fristlose) Kündigungen genauso wie für ordentliche Kündigungen.

Beachten Sie: Wird innerhalb dieser drei Wochen keine Kündigungsschutzklage eingereicht, gilt die Kündigung automatisch als wirksam. Sie können dann - bis auf ganz wenige Ausnahmefälle - nicht mehr dagegen vorgehen.

Gütetermin beim Arbeitsgericht

Durch das Einreichen der Klage beginnt ein Prozess beim Arbeitsgericht. Nach Eingang der Klage wird das Arbeitsgericht schnell, also innerhalb von 2-3 Wochen, zu einem sogenannten Gütetermin laden. Zu diesem Termin werden die Arbeitnehmer meist persönlich geladen, um Vergleichsgespräche führen zu können.
Ihr Anwalt wird diesen Termin mit Ihnen im Detail vorbesprechen und dann gemeinsam mit Ihnen wahrnehmen.
Der Gütetermin dauert in der Regel nur 15-20 Minuten. Die Richterin/ Der Richter prüft, ob es Einigungsmöglichkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt. Häufig wird im Gütetermin schon ein Vergleich mit einer Abfindungszahlung geschlossen. Der Prozess wäre dann bereits beendet.

Ein Vergleich könnte wie folgt aussehen:

1. Die Parteien vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum __.__.2020 sein Ende findet.

2. Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von _____ € (brutto). Die Abfindung wird zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt, ist aber bereits jetzt entstanden und damit vererblich.

3. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten.

Lohnrückstände und Überstundenvergütung, Zeugnis und Urlaubsabgeltung

Im Rahmen des Vergleichs können auch weitere Ansprüche des Arbeitnehmers geregelt werden. Wenn Sie noch offene Gehaltsansprüche oder Ansprüche auf Überstundenvergütung oder Urlaubsabgeltung haben, können diese Zahlungen mit in den Vergleich aufgenommen werden. In den allermeisten Fällen wird auch vereinbart, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen hat.

Kammertermin beim Arbeitsgericht

Kommt es zu keinem Vergleich, ist die Güteverhandlung gescheitert. Das Arbeitsgericht wird einen neuen Termin festsetzen: Einen Kammertermin. Dieser Termin findet erst einige Monaten später vor demselben Arbeitsgericht statt. Das Gericht besteht dann neben der Richterin/ dem Richter aus zwei weiteren, ehrenamtlichen Richtern.
Bis zu diesem Termin können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer noch weitere Argumente vortragen.
Kommt es auch im Kammertermin zu keiner Einigung, wird das Gericht über die Kündigungsschutzklage durch Urteil entscheiden.
Ist der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er Berufung beim Landesarbeitsgericht einreichen. Dann wird der Prozess in der 2. Instanz fortgesetzt. Dazu wird es bei Kündigungsschutzklagen aber häufig nicht kommen, weil der Arbeitgeber ein hohes Risiko trägt: Entscheidet ein Gericht erst nach vielen Monaten oder sogar Jahren, dass die Kündigung unwirksam war, dann muss er den Arbeitnehmer wieder einstellen und rückwirkend seit Einreichen der Kündigungsschutzklage den Lohn zahlen. Deshalb sind Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen, um den Prozess möglichst schnell zu beenden.

Erfahren Sie hier mehr:

Sie haben die Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Die Kündigung wurde Ihnen angedroht?

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie - egal, ob Sie in Ihrem Betrieb weiterbeschäftigt werden oder eine angemessene Abfindung erhalten wollen.
Im Arbeitsrecht werden Sie vertreten durch

•    Stefan Gerold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar
•    Daniel Urban, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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