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Kündigung Arbeitsvertrag – Alles Wichtige vom Fachanwalt aus Hannover

Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber erhalten?
Oder: Sie wollen selbst Ihren Arbeitsplatz kündigen?
Dafür stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Informationen zusammen.

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer will damit den zweiseitigen Arbeitsvertrag beenden. Ob die andere Vertragspartei zustimmt, ist erstmal irrelevant: Die Kündigung ist in der Welt.
Das ist anders als beim Schließen des Arbeitsvertrages: Der Arbeitsvertrag kommt erst zustande, wenn sich beide Vertragsparteien über die wesentlichen Punkte einig sind und zustimmen.

Welche Arten von Kündigungen werden unterschieden?

  • Fristlose Kündigung - Ordentliche Kündigung
    Kündigt der Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB), handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Wird der Arbeitsvertrag zu sofort gekündigt, handelt es sich nicht um eine ordentliche Kündigung, sondern um eine außerordentliche Kündigung (= fristlose Kündigung).
  • Betriebsbedingte Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung - Personenbedingte Kündigung
    Gut zu wissen: Der Chef braucht für eine Kündigung einen wichtigen Grund. Ohne diesen wichtigen Grund ist die Entlassung angreifbar.
    Ein wichtiger Grund kann z.B. ein berechtigte Umstrukturierung des Betriebes sein, wodurch Arbeitsplätze wegfallen. Dann spricht man von einer betriebsbedingten Kündigung. Es reicht allerdings nicht aus, dass behauptet wird, der Betrieb sei wirtschaftlich angeschlagen. Das Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber.
    Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn dem Arbeitnehmer ein Verschulden zur Last gelegt wird: Unberechtigte Arbeitsverweigerung, Straftaten oder häufiges Zuspätkommen.
    Eine personenbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen: Das können eine sehr lange andauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen oder der Wegfall der Arbeitserlaubnis sein.
  • Änderungskündigung
    Wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern nur manche Regelungen aus dem Arbeitsvertrag geändert werden sollen (z.B. weniger Lohn oder eine andere Arbeitsstelle), dann spricht das Unternehmen eine sogenannte Änderungskündigung aus. Der Arbeitnehmer kann die Änderungen akzeptieren oder mithilfe seines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht gegen die Änderungskündigung klagen.
  • Kündigung in der Probezeit
    In der Probezeit kann das Unternehmen mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Ein Kündigungsgrund ist nicht nötig.
  • Kündigung im Kleinbetrieb
    Eine Firma ist dann ein Kleinbetrieb, wenn 10 oder weniger Vollzeitbeschäftigte in dem Betrieb angestellt sind, § 23 KSchG. Im Kleinbetrieb gelten manche arbeitsrechtlichen Normen nicht. Daher ist hier die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis einfacher. Ihr Rechtsanwalt prüft die arbeitsrechtlichen Besonderheiten.

Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsvertrages und der Kündigung

Die Regelungen finden sich in ganz unterschiedlichen Quellen: Natürlich im Arbeitsvertrag selbst, aber auch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag können sich Bestimmungen finden. Außerdem finden verschiedene Gesetze Anwendung: Das Bürgerliche Gesetzbuch (z.B. § 611a BGB oder § 622 BGB) und das Kündigungsschutzgesetz (KschG).
Häufig gilt für den Arbeitnehmer: Er kann sich das für ihn günstigste Regelwerk aussuchen.
Ihr Rechtsanwalt hat alle Rechtsquellen im Blick und findet für Sie die beste Lösung.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen

In den allermeisten Arbeitsverträgen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Die ist in § 622 BGB geregelt. Dort heißt es zur Kündigungsfrist:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
    1.     zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
    2.     fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    3.     acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    4.     zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    5.     zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    6.     15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    7.     20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Das heißt: Für die Arbeitnehmerkündigung bleibt es immer bei der Frist "von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats". Für den Unternehmer gilt auch Absatz 2: Je länger das Arbeitsverhältnis dauert, desto länger werden auch die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Ist eine Probezeit vereinbart, kann der Vertrag schon mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.

Ist die Kündigung wirksam?

Nur weil das Unternehmen die ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung erklärt hat, heißt das noch lange nicht, dass das Unternehmen auch ein Recht hatte, den Arbeitsvertrag einseitig zu beenden.

Eine Kündigung kann aus formalen oder inhaltlichen Gründen unwirksam sein.

Formale Gründe

  • Wer hat die Kündigung ausgestellt? Nicht jeder im Betrieb darf Beschäftigte entlassen.
  • Wer hat das Kündigungsschreiben unterschrieben? Nicht jeder darf ein Kündigungsschreiben unterzeichnen. Das können nur zum Beispiel der Geschäftsführer oder der Leiter der Personalabteilung.
  • Wurde die Entlassung mündlich mitgeteilt? Dann ist Sie unwirksam. Sie muss schriftlich im Original dem Beschäftigten zugehen.
  • Kann das Unternehmen beweisen, dass Sie das Kündigungsschreiben innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen erhalten haben? Das Unternehmen ist "beweisbelastet": Wenn es den Zugang des Schreibens nicht beweisen kann, gilt die Entlassung als nicht ausgesprochen.
  • Wurde die Kündigungsfrist eingehalten? Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist wird die Entlassung unwirksam sein.
    Beachten Sie: Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Ihr Rechtsanwalt muss bei Überprüfung der Kündigungsfrist alle diese Quellen prüfen.
  • Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss der Betriebsrat vor der Entlassung angehört werden. Wird diese Anhörung vergessen, ist die Entlassung unwirksam.

Inhaltliche Gründe

Gründe müssen in dem Kündigungsschreiben nicht genannt werden. Aber: Gründe müssen natürlich vorliegen! Das Arbeitsverhältnis kann nicht einfach mal so aufgelöst werden.

  • Betriebsbedingte Kündigung: Das Unternehmen braucht einen wichtigen Grund, zum Beispiel eine berechtigte Umstrukturierung des Betriebes.
    Bei der betriebsbedingten Kündigung muss das Unternehmen zudem eine Sozialauswahl treffen. Das bedeutet: Es kann nicht einfach irgendein Beschäftigter gekündigt werden. Die Chefin muss folgende Aspekte berücksichtigen: Das Alter, die Betriebszugehörigkeit, Behinderungen, Unterhaltspflichten für minderjärige Kinder.
  • Verhaltsbedingte Kündigung: Dem Beschäftigten muss ein Verschulden zur Last gelegt werden, zum Beispiel Arbeitsverweigerung oder Straftaten. Schlechter Arbeitsleistungen gehört nicht dazu.
  • Personenbedingte Kündigung: Nur wenn Gründe in der Person des Beschäftigten vorliegen (sehr lange andauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen) kann der Betrieb kündigen.
  • Bei Schwangeren, Behinderten und Betriebsratsmitgliedern gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Wird dieser nicht eingehalten, ist die Entlassung unwirksam.

Mehr Informationen gewünscht? Lesen Sie Kündigung durch den Arbeitgeber: Wirksam oder unwirksam?

Folgen der Kündigung

Das Kündigungsschreiben bedeutet nicht automatisch, dass das Vertragsverhältnis sofort beendet ist. Meist muss eine Kündigungsfrist beachtet werden. Werfen Sie einen Blick in das Kündigungsschreiben: Handelt es sich um eine fristlose Kündigung, soll der Vertrag zu sofort beendet werden. Der Chef möchte Sie nicht mehr sehen - also müssen Sie auch nicht mehr Ihre Arbeitskraft anbieten.
Handelt es sich aber um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, dann läuft der Vertrag mindestens bis zum im Kündigungsschreiben genannten "Enddatum" weiter. Das gilt auch für den Fall, dass Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
In dem Fall gilt: Trotz ordentlicher Kündigung müssen Sie weiter arbeiten. Umgekehrt muss das Unternehmen Ihnen weiter Lohn zahlen.
Ausnahme: Wenn das Unternehmen mit der ordentlichen Kündigung eine sogenannte Freistellung ausgesprochen hat, sind Sie von Ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Das Unternehmen muss trotzdem weiter Gehalt zahlen.

Kann die Kündigung zurückgenommen werden?

Eine Kündigung ist eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet: Ist die Kündigung erstmal in der Welt, kann sie der Erklärende - egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - nicht mehr einfach so zurücknehmen. Durch das Kündigungsschreiben wurde der Arbeitsvertrag einseitig beendet.
Wenn der Vertragspartner allerdings einverstanden ist und das Arbeitsverhältnis ebenfalls fortsetzen möchte, dann handelt es sich um eine zweiseitge Lösung: Beide erklären, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Das ist möglich und geschieht dann unter den Bedingungen, die bislang schon galten.

Reaktion auf die Kündigung? Kündigungsschutzklage!

Haben Sie die Kündigung erhalten? Dann müssen Sie schnell sein: Innerhalb von 3 Wochen muss Ihr Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht (zum Beispiel Hannover) eine Kündigungsschutzklage einreichen. Macht Ihr Rechtsanwalt das nicht, gilt die Entlassung als wirksam. Es ist dann egal, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde oder ob Gründe für die Entlassung vorlagen.

Das Arbeitsgericht wird eine Güteverhandlung ansetzen - meist nach ca. 3 Wochen. In dieser Verhandlung versucht das Gericht eine Einigung zu erzielen. Wenn der Beschäftigte weiterarbeiten möchte, wird es keine Einigung geben. Das Arbeitsgericht wird den Rechtsanwalt auf beiden Seiten auffordern, weitere Details vorzutragen. Dann wird es in einigen Monaten einen Kammertermin bei Gericht geben. erst dann wird das Gericht über die Klage wegen Kündigungsschutz ein Urteil sprechen.
Die Parteien können sich aber auch jederzeit auf eine Abfindung einigen. Das Arbeitsverhältnis wird dann einvernehmlich beendet. Auf die Zahlung einer Abfindung gibt es kein Recht. Trotzdem ist die Zahlung einer Abfindung ein häufiges Ende einer Klage wegen Kündigungsschutz.
In der Rechtsberatung wird Ihr Rechtsanwalt prüfen, wie hoch Ihre Abfindung sein könnte. Ihr Rechtsanwalt wird das taktische Vorgehen mit Ihnen besprechen, um eine möglichst hohe Abfindung für Sie zu erreichen.

Lesen Sie mehr hier:
Kündigungsschutzklage - Der Ablauf
Abfindung nach Kündigung: Wann zahlt der Arbeitgeber? Und wieviel?

Kündigung Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber - Zusammenfassung Ihrer Schritte

  • Ruhe bewahren
    Die Kündigung ist meistens ein Schock. Trotzdem heißt es: Ruhe bewahren. Nur weil die Firma die Entlassung ausspricht, heißt das noch lange nicht, dass die Entlassung auch wirksam ist. Hier kommt Ihr Anwalt ins Spiel.
  • Müssen Sie weiter Ihren Arbeitsvertrag erfüllen?
    Lesen Sie das Kündigungsschreiben genau. Wann soll das Arbeitsverhältnis enden? Nur wenn die fristlos gekündigt wurden, müssen Sie nicht mehr weiterarbeiten. Wenn das Kündigungsdatum allerdings in der Zukunft liegt und Sie nicht freigestellt wurden, dann müssen Sie weiter Ihrer Tätigkeit nachgehen. Das ist wichtig: Das Unternehmen möchte Sie offenbar loswerden. Jedes Fehlverhalten würde ihm in die Karten spielen - und Ihnen vielleicht eine Abmahnung einbringen.
  • Beratung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutzklage?Der Arbeitsvertrag ist einer der wichtigsten Verträge, die wir schließen. Wenn dieser Vertrag bedroht wird, sollten Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Neben dem Kündigungsschutz wird Ihr Anwalt Sie auch zu allen Folgeproblemen beraten: Vergütung, Urlaub, Zeugnis, Freistellung,...
  • Kündigung Arbeitsvertrag? Meldung beim Jobcenter!
    Ihr Rechtsanwalt wird es Ihnen in der Beratung nochmal erläutern: Wenn Sie das Kündigungsschreiben von Ihrem Chef erhalten haben oder selbst gekündigt haben, sollten Sie sich sofort bei der Agentur für Arbeit (z.B. in Hannover) melden. So können Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgehen, denn auch hier gelten strenge Fristen:
    • Arbeitssuchend melden müssen Sie sich sobald Sie die Entlassung erhalten haben - also sofort.
    • Arbeitslos melden müssen Sie sich ebenfalls bei der Agentur für Arbeit - und zwar zum Ende Ihrer Kündigungsfrist.

Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld meist nicht gegeben ist, wenn Sie selbst gekündigt haben. Nur wenn es sehr gute Gründe gab (z.B., wenn Sie der Kündigung durch das Unternehmen zuvorkommen), kann es einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe geben.

  • Firma zur Erstellung eines Zwischenzeugnisses auffordern
    Sie wurden gekündigt - möglicherweise wirksam. Sie sollten also auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass Sie sich nach einer neuen Arbeitsstelle umsehen müssen - je früher desto besser. Für Ihre Bewerbung brauchen Sie ein Zeugnis. Sie sollten nicht warten, bis die Firma nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis ausstellt.
  • Haben Sie eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) im Arbeitsvertrag vereinbart?
    Prüfen Sie mit Hilfe Ihres Anwalts, ob die betriebliche Altersvorsoge in Ihr neues Arbeitsverhältnis übernommen werden kann - oder ob Sie diese selbst fortführen können.
  • Beweise sichern
    Gerade wenn Sie im Streit auseinandergegangen sind gilt: Sorgen Sie dafür, dass Sie alle nötigen Informationen bekommen: Dazu gehören nicht nur der Arbeitsvertrag und die Lohnanrechnung, sondern auch Kopien von Stundenzetteln und dem Urlaubsplan. So verhindern Sie, dass Sie über den Tisch gezogen werden.

Ihr Unternehmen hat Ihnen gekündigt?

Ihr Rechtsanwalt aus Hannover unterstützt Sie und wird Sie vor dem Arbeitsgericht vertreten.
Unser Team aus Hannover im Bereich Arbeitsrecht:
•    Stefan Gerold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover, Notar
•    Daniel Urban, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover

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Unser Team im Arbeitsrecht freut sich, Sie zu beraten und zu vertreten. Wir sind häufig beim Arbeitsgericht Hannover tätig. Auch im Umkreis von Hannover vertreten unsere Rechtsanwälte
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Anwalt Arbeitsrecht Hannover - Kanzlei Gerold & Partner - Rechtsanwälte und Notar in Hannover / Ronnenberg

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