Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber erhalten?
Oder: Sie wollen selbst Ihren Arbeitsplatz kündigen?
Dafür stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Informationen zusammen.
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer will damit den zweiseitigen Arbeitsvertrag beenden. Ob die andere Vertragspartei zustimmt, ist erstmal irrelevant: Die Kündigung ist in der Welt.
Das ist anders als beim Schließen des Arbeitsvertrages: Der Arbeitsvertrag kommt erst zustande, wenn sich beide Vertragsparteien über die wesentlichen Punkte einig sind und zustimmen.
Die Regelungen finden sich in ganz unterschiedlichen Quellen: Natürlich im Arbeitsvertrag selbst, aber auch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag können sich Bestimmungen finden. Außerdem finden verschiedene Gesetze Anwendung: Das Bürgerliche Gesetzbuch (z.B. § 611a BGB oder § 622 BGB) und das Kündigungsschutzgesetz (KschG).
Häufig gilt für den Arbeitnehmer: Er kann sich das für ihn günstigste Regelwerk aussuchen.
Ihr Rechtsanwalt hat alle Rechtsquellen im Blick und findet für Sie die beste Lösung.
In den allermeisten Arbeitsverträgen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Die ist in § 622 BGB geregelt. Dort heißt es zur Kündigungsfrist:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Das heißt: Für die Arbeitnehmerkündigung bleibt es immer bei der Frist "von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats". Für den Unternehmer gilt auch Absatz 2: Je länger das Arbeitsverhältnis dauert, desto länger werden auch die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Ist eine Probezeit vereinbart, kann der Vertrag schon mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.
Nur weil das Unternehmen die ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung erklärt hat, heißt das noch lange nicht, dass das Unternehmen auch ein Recht hatte, den Arbeitsvertrag einseitig zu beenden.
Eine Kündigung kann aus formalen oder inhaltlichen Gründen unwirksam sein.
Formale Gründe
Inhaltliche Gründe
Gründe müssen in dem Kündigungsschreiben nicht genannt werden. Aber: Gründe müssen natürlich vorliegen! Das Arbeitsverhältnis kann nicht einfach mal so aufgelöst werden.
Mehr Informationen gewünscht? Lesen Sie Kündigung durch den Arbeitgeber: Wirksam oder unwirksam?
Das Kündigungsschreiben bedeutet nicht automatisch, dass das Vertragsverhältnis sofort beendet ist. Meist muss eine Kündigungsfrist beachtet werden. Werfen Sie einen Blick in das Kündigungsschreiben: Handelt es sich um eine fristlose Kündigung, soll der Vertrag zu sofort beendet werden. Der Chef möchte Sie nicht mehr sehen - also müssen Sie auch nicht mehr Ihre Arbeitskraft anbieten.
Handelt es sich aber um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, dann läuft der Vertrag mindestens bis zum im Kündigungsschreiben genannten "Enddatum" weiter. Das gilt auch für den Fall, dass Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
In dem Fall gilt: Trotz ordentlicher Kündigung müssen Sie weiter arbeiten. Umgekehrt muss das Unternehmen Ihnen weiter Lohn zahlen.
Ausnahme: Wenn das Unternehmen mit der ordentlichen Kündigung eine sogenannte Freistellung ausgesprochen hat, sind Sie von Ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Das Unternehmen muss trotzdem weiter Gehalt zahlen.
Eine Kündigung ist eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet: Ist die Kündigung erstmal in der Welt, kann sie der Erklärende - egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - nicht mehr einfach so zurücknehmen. Durch das Kündigungsschreiben wurde der Arbeitsvertrag einseitig beendet.
Wenn der Vertragspartner allerdings einverstanden ist und das Arbeitsverhältnis ebenfalls fortsetzen möchte, dann handelt es sich um eine zweiseitge Lösung: Beide erklären, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Das ist möglich und geschieht dann unter den Bedingungen, die bislang schon galten.
Haben Sie die Kündigung erhalten? Dann müssen Sie schnell sein: Innerhalb von 3 Wochen muss Ihr Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht (zum Beispiel Hannover) eine Kündigungsschutzklage einreichen. Macht Ihr Rechtsanwalt das nicht, gilt die Entlassung als wirksam. Es ist dann egal, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde oder ob Gründe für die Entlassung vorlagen.
Das Arbeitsgericht wird eine Güteverhandlung ansetzen - meist nach ca. 3 Wochen. In dieser Verhandlung versucht das Gericht eine Einigung zu erzielen. Wenn der Beschäftigte weiterarbeiten möchte, wird es keine Einigung geben. Das Arbeitsgericht wird den Rechtsanwalt auf beiden Seiten auffordern, weitere Details vorzutragen. Dann wird es in einigen Monaten einen Kammertermin bei Gericht geben. erst dann wird das Gericht über die Klage wegen Kündigungsschutz ein Urteil sprechen.
Die Parteien können sich aber auch jederzeit auf eine Abfindung einigen. Das Arbeitsverhältnis wird dann einvernehmlich beendet. Auf die Zahlung einer Abfindung gibt es kein Recht. Trotzdem ist die Zahlung einer Abfindung ein häufiges Ende einer Klage wegen Kündigungsschutz.
In der Rechtsberatung wird Ihr Rechtsanwalt prüfen, wie hoch Ihre Abfindung sein könnte. Ihr Rechtsanwalt wird das taktische Vorgehen mit Ihnen besprechen, um eine möglichst hohe Abfindung für Sie zu erreichen.
Lesen Sie mehr hier:
Kündigungsschutzklage - Der Ablauf
Abfindung nach Kündigung: Wann zahlt der Arbeitgeber? Und wieviel?
Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld meist nicht gegeben ist, wenn Sie selbst gekündigt haben. Nur wenn es sehr gute Gründe gab (z.B., wenn Sie der Kündigung durch das Unternehmen zuvorkommen), kann es einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe geben.
Ihr Rechtsanwalt aus Hannover unterstützt Sie und wird Sie vor dem Arbeitsgericht vertreten.
Unser Team aus Hannover im Bereich Arbeitsrecht:
• Stefan Gerold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover, Notar
• Daniel Urban, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin per Online-Buchung, per Telefon (0511 / 260 96 900) oder unter der E-Mail-Adresse info@kanzlei-gerold.de.
Unsere Kanzlei bietet Termine vor Ort in Hannover / Ronnenberg, Telefontermine und Videotelefonie an.
Unser Team im Arbeitsrecht freut sich, Sie zu beraten und zu vertreten. Wir sind häufig beim Arbeitsgericht Hannover tätig. Auch im Umkreis von Hannover vertreten unsere Rechtsanwälte regelmäßig Mandanten im Arbeitsrecht.
Anwalt Arbeitsrecht Hannover - Kanzlei Gerold & Partner - Rechtsanwälte und Notar in Hannover / Ronnenberg
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