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Arbeitsrecht und Corona: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Ein Weg in Zeiten des Corona-Virus?

Antworten vom Anwalt zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld


Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit in einer Firma wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls.
Beispiel: Wegen des Corona-Virus kommen nur noch deutlich weniger Kunden zum Frisör. Der Tischler hat aktuell kaum neue Aufträge. Die Arbeitnehmer haben deshalb nicht ausreichend zu tun.
Es kann deshalb Kurzarbeit vereinbart werden. Die Arbeitnehmer arbeiten dann nur noch weniger (ohne überhaupt nicht) und erhalten dementsprechend auch nur einen geringeren Lohn. Einen Teil des Verdienstausfalls übernimmt die Bundesagentur für Arbeit über das Kurzarbeitergeld.
Ziel des arbeitsrechtlichen Instruments Kurzarbeit ist es, Kündigungen zu vermeiden und dem Betrieb durch eine kurzzeitige Krise zu helfen.

Voraussetzungen für die Vereinbarung von Kurzarbeit
Für das Kurzarbeitergeld müssen zunächst sozialrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95ff. SGB III geregelt:

  - Erheblicher Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Der Arbeitsausfall darf nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend sein.
Bei der Krise aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus handelt es sich um ein vorübergehendes, unabwendbares Ereignis.
Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt in dem konkreten Betrieb nur dann vor, wenn ein Zehntel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall wegen der Epidemie betroffen ist (durch Gesetzesänderung im März 2020 wegen des Corona-Virus, vorher: ein Drittel der Beschäftigten).

  - Betriebliche Voraussetzungen
In dem Betrieb muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.

  - Persönliche Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld kann beantragt werden für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig beschäftigt sind. Grds. nicht gilt diese Regelung für Arbeitnehmer in einer geförderten beruflichen Weiterbildung. Auch für bereits gekündigte Arbeitnehmer kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Wie muss der Arbeitgeber vorgehen?
Der Arbeitgeber muss zunächst abschätzen – soweit das möglich ist – wie groß der Arbeitsausfall sein wird. Braucht er seine Arbeitnehmer z.B. nur noch für 50 % der Zeit? Die Kurzarbeit kann sich auch nur auf bestimmte Bereiche des Betriebes erstrecken.
Zu schätzen ist außerdem, wie lange der Arbeitsausfall andauern wird. Vielleicht 3 Monate? Mehr als eine grobe Schätzung ist beim Corona-Virus nicht möglich.
Der Arbeitgeber muss dann eine vertragliche Grundlage mit seinen Arbeitnehmern schaffen. Die Grundlage kann auch schon in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorliegen. Ansonsten muss eine Ergänzung des Arbeitsvertrages vereinbart werden. Diese Ergänzung müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unterschreiben.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen (Formular: Anzeige über Arbeitsausfall). Kurzarbeitergeld kann erst ab dem Monat der Anzeige bewilligt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit wird dann einen Anerkennungsbescheid erlassen.
In einem weiteren Schritt muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Kurzarbeitergeld (Formular) bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Die Arbeitnehmer erhalten dann den verringerten Nettolohn vom Arbeitgeber ausgezahlt und zusätzlich das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit.

Wieviel Lohn bekommt der Arbeitnehmer?
Der Arbeitnehmer erhält zum einen den verringerten Nettolohn.
Beispiel: Wenn Kurzarbeit in Höhe von 50% vereinbart wird, dann muss der Arbeitnehmer nur 50% seiner üblichen Arbeitszeit arbeiten, bekommt aber auch nur 50% des Nettolohns.
Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld. Die Bundeagentur für Arbeit übernimmt 60% (bzw. 67% bei Arbeitnehmern mit Kind) des Verdienstausfalls.
Im obigen Beispiel hat der Arbeitnehmer einen Verdienstausfall in Höhe von einer Hälfte seines Nettolohns. Von dieser Hälfte übernimmt die Bundesagentur 60% bzw. 67 %.
Der Arbeitnehmer hat damit im Ergebnis eine Nettoeinbuße für den begrenzten Zeitraum von ca. 1/6 seines Nettolohns. Natürlich müssen Arbeitnehmer einer Vereinbarung zur Kurzarbeit nicht zustimmen. Sie sollten dabei aber bedenken für den Fall des Arbeitsausfalls auch im schlimmsten Fall eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden könnte. Gerade das soll durch die Anordnung von Kurarbeit verhindert werden.

Vorteile für den Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Kurzarbeit der Rettungsanker in der Krise sein.
Er kann einen Großteil des Nettoeinkommens der betroffenen Arbeitnehmer „sparen“ und kann auf Kündigungen verzichten, um nach der Krise wieder aus dem Vollen schöpfen zu können.
Wichtig zudem: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt (durch Gesetzesänderung im März 2020 wegen Corona) alle Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld. Dies ist eine deutliche, zusätzliche Entlastung für den Arbeitgeber.

Neben der Kurzarbeit gibt es für Arbeitgeber auch weitere Möglichkeiten, die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern. Dazu gehören unter anderem der Abbau von Überstunden und Urlaub und die Flexibilisierung der Arbeitszeit.

Unsere Fachanwälte beraten verschiedene Unternehmen in Hannover, Ronnenberg und Umgebung zur Kurzarbeit. Gerne helfen wir auch Ihnen durch die Corona-Krise. Vereinbaren Sie gerne einen ersten Besprechungstermin – natürlich per Telefon, Mail oder das Kontaktformular, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.

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  • Stefan Gerold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Notar
  • Daniel Urban, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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