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Ladendiebstahl
Ladendiebstahl
1. Gewöhnlicher Ladendiebstahl
Der Vorwurf des Ladendiebstahls gehört zum Alltag der Strafjustiz. Dabei kann es sich ebenso um ein versehentliches Einstecken einer Ware handeln, wie um
einen tatsächlichen Ladendiebstahl.
Diebstahl setzt Vorsatz voraus, eine reine Fahrlässigkeit ist bei dieser Art Eigentumsdelikt nicht strafbar. Liegt kein Vorsatz vor, ist die Tat im Sinne des Strafrechts
folglich nicht strafbar.
In beiden Fällen kann jedoch ein Strafverfahren drohen. Viele Beschuldigte wissen zunächst nicht, wie sie reagieren sollen, und machen den Fehler, die
Angelegenheit zu verdrängen oder abzuwarten. Daher unser Rechtstipp:
Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen...!
In unserer Kanzlei mit mehr als 27 Jahren Berufserfahrung am Rande Hannovers, setze ich mich als Fachanwalt für Strafrecht dafür ein,
die Interessen meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten. Ist eine Ware versehentlich in der Tasche gelandet, gilt es, die Umstände nachvollziehbar darzustellen. Wird Ihnen
ein Diebstahl vorgeworfen, prüfen wir sämtliche Möglichkeiten, um das Verfahren frühzeitig zu beenden und eine Hauptverhandlung nach
Möglichkeit zu vermeiden.
Auch wenn die Situation zunächst aussichtslos erscheint, bestehen häufig noch Möglichkeiten, Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens zu nehmen.
Als Fachanwalt für Strafrecht empfehle ich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Nach Prüfung des Sachverhalts werde ich mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Kontakt
aufnehmen, die maßgeblichen Umstände erläutern und dafür einsetzen, dass das Strafverfahren schnell und mit einem günstigen Ergebnis abgeschlossen wird.
2. Ladendiebstahl mit "gefährlichem Werkzeug"
Wird man nach einem Ladendiebstahl von der Polizei nach Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen durchsucht, muss geklärt werden, ob man als Beschuldigter ein sogenanntes
"gefährliches Werkzeug" im rechtlichen Sinne bei sich geführt hat. Das kann für die strafrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung sein,
da unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Strafandrohung gilt.
Zu den Gegenständen, die in diesem Zusammenhang immer wieder eine Rolle spielen, gehören unter anderem:
- Taschenmesser,
- Teppichmesser,
- Schraubenzieher,
- Nagelscheren,
- Cuttermesser u.ä.
Ob ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug einzustufen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend können insbesondere die
Beschaffenheit des Gegenstands, seine mögliche Verwendung zur Gewaltanwendung oder zur Drohung sowie die rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen
Straftatbestands sein.
Die bloße Tatsache, dass ein Gegenstand grundsätzlich gefährlich sein kann, führt nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verschärfung...!
Auch bei diesem Vorwurf sehe ich die Situation nicht vorn herein als aussichtslos an. Für die rechtliche Beurteilung kann unter anderem von Bedeutung sein, welche Kenntnis
der Beschuldigte von dem mitgeführten Gegenstand hatte und welche Umstände im konkreten Fall vorliegen.
Wir prüfen in diesem Fall daher zunächst, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs tatsächlich erfüllt sind.
3. Räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB
(Diebstahl unter Gewaltanwendung)
Ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB liegt immer dann vor, wenn vor einen Diebstahl eine
qualifizierte Nötigungshandlung erfolgt sowie weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Klassischer Fall aus dem Bereich Ladendiebstahl:
Ein Täter wird von einem Ladendetektiv angesprochen und wendet anschließend Gewalt an, um sich im Besitz der gestohlenen Ware zu halten. Hier kann nun der Vorwurf des
räuberischen Diebstahls im Raum stehen und empfindliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl ist insbesondere der Zeitpunkt der Gewaltanwendung oder Drohung entscheidend.
Erfolgt sie bereits vor oder während der Wegnahme, kann ein Raub gemäß § 249 StGB vorliegen. Wird Gewalt dagegen
nach der Wegnahme eingesetzt, um den Besitz der gestohlenen Sache zu sichern, kommt ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB in
Betracht. Besonders bei Ladendiebstählen kann diese Unterscheidung eine erhebliche Rolle spielen.
Die gesetzliche Strafandrohung für den räuberischen Diebstahl entspricht derjenigen des Raubes. Sie sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.
Dabei reicht der Strafrahmen bei Verbrechenstatbeständen dieser Art grundsätzlich bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Welche Strafe im konkreten Fall droht, hängt jedoch von den Umständen der Tat und den weiteren rechtlich relevanten Faktoren ab.
Auch und gerade bei dem Vorwurf eines räuberischen Diebstahls, sollte frühzeitig einen Rechtsanwalt für Strafrecht einschalten. Eine sorgfältige Prüfung
des Tatvorwurfs und der Beweislage ist entscheidend für die Verteidigungsstrategie.