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Versorgungsausgleich

Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie zum Versorgungsausgleich bei einer Scheidung

Während der Ehe geht man noch davon aus, dass man gemeinsam alt wird. Im Alter würde man dann auch die Rente teilen. Nach einer Scheidung sieht das ganz anders aus: Die während der Ehezeit gesammelten Ansprüche in der Rente werden zwischen den Ehepartnern geteilt. Hat also ein Partner viel verdient und auch viel in die Rentenkasse eingezahlt, muss er beim Versorgungsausgleich die Hälfte seiner Rentenansprüche an den geschiedenen Partner übertragen – also einen großen Betrag. Auch der Partner, der nur wenig in die Rentenkasse eingezahlt hat, muss die (kleine) Hälfte an seinen Ex-Partner abtreten.

Gerechte Teilung ohne einseitige Benachteiligung
Dieser Versorgungsausgleich der Rente kommt dem Partner zugute, der wegen Kindererziehung nicht oder weniger gearbeitet hat, ein geringes Einkommen hat oder eine Zeitlang arbeitslos war.

Der Ausgleich der Rentenansprüche wirkt sich erst mit Eintritt in die Rente aus. Es werden nur sogenannte Anwartschaften ausgeglichen. Trotzdem gilt: Heute schon an morgen denken!

Alle Rentenansprüche werden geteilt
Beim Versorgungsausgleich wird nicht nur der gesetzliche Rentenanspruch geteilt. Der Versorgungsausgleich betrifft die komplette Altersvorsorge. Alle Ansprüche werden ausgeglichen:

  • Gesetzlicher Rentenanspruch (Deutsche Rentenversicherung)
  • Pensionen von Beamten
  • Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge
  • Private Altersvorsorge (Riester, Rürup, Kapitallebensversicherung, private Rentenversicherung)

Es lohnt sich genau hinzusehen: Wenn Ihr Ehepartner viel Geld in die Altersvorsorge gesteckt hat, können Sie auch viel profitieren. Umgekehrt: Wenn Sie sich über verschiedene Bausteine eine gute Absicherung für den Lebensabend angespart haben, müssen Sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen großen Teil Ihrer Rente an Ihren Ex-Partner abtreten.

Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. In manchen Fällen ist auch eine alternative Regelung sinnvoll. Wenn die Teilung der Rente zum Teil oder ganz unterbleiben soll, können die Ehepartner einen notariellen Vertrag schließen oder im Rahmen der Scheidung den Vergleich zu Protokoll geben. Zu der für Sie günstigsten Lösung berät Sie Ihr Fachanwalt für Familienrecht gerne.

Die komplizierten Berechnungen müssen Sie nicht selbst durchführen: Im Rahmen der Scheidung füllen Sie lediglich mit Hilfe des Anwalts ein Formular des Gerichts aus und geben die Versicherungsnummer Ihrer Rententräger an. Vom Familiengericht wird dann jeder Rententräger angeschrieben und erteilt Auskunft über die zu teilende Rente. Ihr Anwalt wird die Auskünfte genaustens prüfen.

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