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Was ist die Nebenklage?
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Was kann ich mit der Nebenklage erreichen?
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Was ist ein Adhäsionsverfahren?
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Wie hoch sind die Kosten für eine Nebenklage?
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Nebenklage / Opfervertretung
Neben der Strafverteidigung gibt es im Strafrecht auch noch die sogenannte Nebenklage. Im Gegensatz zur Strafverteidigung stellt diese die Opfervertretung dar.
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Was ist die Nebenklage?
Grundsätzlich ist es in einem Strafverfahren so, dass das Opfer einer Straftat lediglich als Zeuge bzw. Zeugin am Prozess teilnimmt. Anders als im Zivilrecht,
wo eine Person eine Andere verklagt, erhebt im Strafrecht die Staatsanwaltschaft Anklage und vertritt die Interessen des Staates und der Gesellschaft. Ziel
des Strafrechts ist es primär aus staatlicher und gesellschaftlicher Sicht den Verstoß gegen die Rechtsordnung zu ahnden.
Die Interessen des Opfers werden bei der Bemessung des Strafmaßes zwar berücksichtigt, spielen im Strafverfahren sonst aber eine untergeordnete Rolle.
Das Opfer wird im Rahmen des Strafprozesses regelmäßig nur als regulärer Zeuge bzw. reguläre Zeugin angehört. Das Gericht berücksichtigt die Zeugenaussage
des Opfers als Beweismittel und trifft schlussendlich auf Grundlage aller Beweise seine Entscheidung. Weitere Möglichkeiten auf das Verfahren Einfluss zu
nehmen, wie zum Beispiel prozessgestaltende Handlungen, kann das Opfer einer Straftat üblicherweise nicht wahrnehmen. Seine Interessen werden im regulären
Strafverfahren nicht gesondert vertreten. Etwaige Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz spielen im Strafverfahren normalerweise keine Rolle und
müssen stattdessen im Zivilverfahren geltend gemacht werden.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme - die Nebenklage. In bestimmten Fällen ist es dem Opfer erlaubt sich der Anklage der Staatsanwaltschaft
als Nebenkläger bzw. Nebenklägerin anzuschließen. In diesen Fällen kann das Opfer seine eigenen Interessen bereits im Strafverfahren vertreten und sich
umfassend am Prozess beteiligen. Das Opfer nimmt hierbei eine Doppelrolle als Zeuge bzw. Zeugin und Nebenkläger bzw. Nebenklägerin ein. Wann das Opfer
einem Strafverfahren als Nebenkläger oder Nebenklägerin beitreten darf ist in § 395 StPO gesetzlich geregelt und beschränkt sich im Wesentlichen auf
Straftaten bei denen das Opfer persönlich besonders verletzt wurde.
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Was kann ich mit der Nebenklage erreichen?
Als Nebenkläger bzw. Nebenklägerin hat das Opfer ein eigenes Fragerecht und darf im Rahmen der Hauptverhandlung folglich selbst Fragen an die anderen Beteiligten stellen. Darüber hinaus ist das Opfer berechtigt am Ende des Prozesses eigene Anträge bezüglich des Schuldspruchs und des Strafmaßes zu stellen und damit auf den Ausgang des Verfahrens maßgeblich Einfluss zu nehmen. Des Weiteren kann ein Nebenkläger bzw. eine Nebenklägerin im Wege eines Adhäsionsantrags auch bereits im Strafverfahren Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen, sodass ein zusätzliches Zivilverfahren vermieden werden kann.
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Was ist ein Adhäsionsverfahren?
Das Adhäsionsverfahren ist ein besonderes Nebenverfahren im Strafprozess. Im Adhäsionsverfahren kann der Nebenkläger bzw. die Nebenklägerin
Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter oder die Täterin geltend machen. Dies ist normalerweise nur im Zivilverfahren möglich.
Durch das Adhäsionsverfahren kann ein Zivilverfahren vermieden und etwaige Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden. Da das
Adhäsionsverfahren eine Mischung aus Strafrecht und Zivilrecht darstellt, müssen hier unterschiedliche Vorschriften aus beiden Rechtgebieten berücksichtigt
werden. Ratsam ist es hier daher einen Rechtsanwalt auszuwählen, der sich sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht auskennt.
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Wie hoch sind die Kosten für eine Nebenklage?
Die Kosten für einen Nebenklagevertreter bzw. eine Nebenklagevertreterin sind in der Regel identisch mit den Kosten eines Strafverteidigers bzw. einer Strafverteidigerin. Wird der Täter bzw. die Täterin verurteilt muss die verurteilte Person jedoch regemäßig die Kosten des Nebenklägers bzw. der Nebenklägerin tragen. Dies gilt auch für die Anwaltskosten. In den besonderen Fällen des § 397a StPO kann dem Nebenkläger bzw. der Nebenklägerin auch ein Anwalt bzw. eine Anwältin beigeordnet werden. In diesem Fall übernimmt der Staat von Anfang an die Kosten für die Nebenklage.
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Weiterführende Links
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