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Pflichtverteidigung

Rechtsanwälte für Pflichtverteidigung im
Strafrecht in Hannover/Ronnenberg

  • Was ist eine Pflichtverteidigung?

  • Wer bekommt eine Pflichtverteidigung?

  • Wie funktioniert eine Pflichtverteidigung?

  • Wie hoch sind die Kosten einer Pflichtverteidigung?


  • Weiterführende Links

Pflichtverteidigung

Die Notwendige Verteidigung, weithin als Pflichtverteidigung bekannt, ist vielen Menschen ein Begriff, doch nur wenige außerhalb der juristischen Berufswelt wissen was sie tatsächlich bedeutet und wie sie funktioniert.

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Was ist ein Pflichtverteidigung?

Die meisten Menschen außerhalb der juristischen Berufswelt glauben, dass man dann einen Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin erhält, wenn man sich einen Anwalt oder eine Anwältin finanziell nicht leisten kann. Dies ist jedoch unzutreffend. Die Pflichtverteidigung stellt keine Form der Prozesskostenhilfe dar. Ob sich eine Person einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin leisten kann, spielt für die Pflichtverteidigung keine Rolle.

Tatsächlich ist die Pflichtverteidigung für solche Verfahren vorgesehen, in denen der Gesetzgeber aufgrund der Bedeutung oder Komplexität der Sache eine anwaltliche Verteidigung für notwendig hält. Der Gesetzgeber möchte mit der Pflichtverteidigung ausschließen, dass sich der Beschuldigte oder die Beschuldigte in solchen Verfahren selbst verteidigt, obwohl die notwendigen Kenntnisse fehlen. Deshalb bestellt das Gericht in solchen Fällen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zum Pflichtverteidiger bzw. zur Pflichtverteidigerin. Ob eine beschuldigte Person einen Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin bekommt, hängt also nicht von den finanziellen Mitteln, sondern von der Bedeutung oder Komplexität der Sache ab.

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Wer bekommt eine Pflichtverteidigung?

Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung sind in § 140 StPO gesetzlich geregelt. § 140 StPO zählt die unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung auf. Die häufigsten Voraussetzungen, die zu einer Pflichtverteidigung berechtigen sind:

  • Untersuchungshaft,
  • eine Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung,
  • eine Straftat, die für sich alleine schon mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bestraft wird,
  • oder wenn dem Beschuldigten bzw. der Beschuldigten aufgrund von anderen Faktoren wie z.B. Vorstrafen, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr droht.

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Wie funktioniert eine Pflichtverteidigung?

Grundsätzlich erhält man einen Pflichtverteidiger ohne eine Pflichtverteidigerin, wenn die Sache von solcher Bedeutung oder Komplexität ist, dass man sich ohne einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin nicht angemessen verteidigen kann.

Bevor man einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin bestellt bekommt, erkundigst sich das Gerich in der Regel, ob man einen bestimmten Anwalt oder eine bestimmte Anwältin als Pflichtverteidiger bzw. Pflichtverteidigerin haben möchte. Sofern man dem Gericht einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin benennt, kontaktiert das Gericht die benannte Person und sofern keine durchgreifenden Gründe gegen das Mandat bestehen, erhält man dann diesen Anwalt bzw. diese Anwältin in der Regel als Pflichtverteidiger oder Pflichtverteidigerin.

Für den Fall, dass man dem Gericht keinen Anwalt bzw. keine Anwältin benennt, wählt das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin aus. Pflichtverteidiger sind daher keine besondere Kategorie oder Gruppe unter den StrafverteidigerInnen. Der Begriff Pflichtverteidiger beschreibt nur die besondere Form der Beiordnung nach § 140 StPO.

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Wie hoch sind die Kosten einer Pflichtverteidigung?

Wie weitläufig angenommen ist es im Falle einer Pflichtverteidigung so, dass zunächst einmal der Staat die Kosten für die anwaltliche Vertretung übernimmt. Der Beschuldigte oder die Beschuldigte muss daher nicht, wie oft bei Wahlverteidigungen üblich, in Vorkasse gehen. Sollte der bzw. die Beschuldigte am Ende jedoch rechtskräftig verurteilt werden, holt sich der Staat das Geld in der Regel von dem bzw. der Verurteilten zurück.

Für Sie als Mandanten stellt die Pflichtverteidigung daher erstmal eine vorteilhafte Konstellation dar, da Sie auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten werden und vorab keine eigenen Kosten tragen müssen. Im Falle einer Verurteilung oder einer Einstellung ohne Kostenerlass, wird sich der Staat das Geld jedoch bei Ihnen zurückholen. Im Gegensatz zur Wahlverteidigung müssen Sie die Kosten in diesen Fällen aber eben nicht bereits schon vorab tragen. Darüber hinaus sind die Gebühren im Falle einer Pflichtverteidigung geringer als bei einer Wahlverteidigung, sodass Sie selbst im Falle einer Verurteilung weniger bezahlen müssen.

Für den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin stellt die Pflichtverteidigung insoweit eine vorteilhafte Konstellation dar, als dass der eigene Gebührenanspruch finanziell gesichert ist, da der Staat stets zahlungsfähig ist.

Nachteilig ist für den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Pflichtverteidigung allerdings dahingehend, dass die Gebühren im Rahmen eine Pflichtverteidigung, wie bereits erläutert, geringer ausfallen, als in einem Wahlmandat.

Hieraus entsteht für den Mandanten oder die Mandantin nun leider vereinzelt das Problem, dass manche Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die vom Gericht als Pflichtverteidiger oder Pflichtverteidigerinnen beigeordnet werden, aufgrund der geringeren Gebühren dem Verfahren weniger Zeit und Aufmerksamkeit schenken, als bei einem Wahlmandat.

Aus diesem Grund ist es stets ratsam sich selbst einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin auszuwählen, wenn das Gericht einem dazu die Gelegenheit gibt.

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