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Pflichtverteidigung

Pflichtverteidigung

Die Notwendige Verteidigung, weithin als Pflichtverteidigung bekannt, ist vielen Menschen ein Begriff, doch nur wenige außerhalb der juristischen Berufswelt wissen wofür sie tatsächlich da ist und wie sie funktioniert.

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  • Was ist eine Pflichtverteidigung?

  • Wer bekommt eine Pflichtverteidigung?

  • Wie funktioniert eine Pflichtverteidigung?

  • Wie hoch sind die Kosten einer Pflichtverteidigung?


  • Weiterführende Links

Was ist eine Pflichtverteidigung?

Wenn es um Strafverfahren geht, glauben die meisten Menschen, dass der oder die Beschuldigte dann einen Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin bekommt, wenn er oder sie sich einen Anwalt oder eine Anwältin finanziell nicht leisten kann. Dies ist jedoch unzutreffend. Die Pflichtverteidigung stellt keine Form der Prozesskostenhilfe dar. Ob sich eine Person einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin leisten kann, spielt für die Pflichtverteidigung keine Rolle.

In Wirklichkeit ist die Pflichtverteidigung für solche Verfahren vorgesehen, in denen der Gesetzgeber, aufgrund der Bedeutung oder Komplexität der Sache, eine anwaltliche Verteidigung für notwendig hält. Der Gesetzgeber möchte mit der Pflichtverteidigung verhindern, dass sich die beschuldigte Person in solchen Verfahren selbst verteidigt, obwohl ihr die notwendigen Kenntnisse fehlen.

Deshalb bestellt das Gericht dem Beschuldigten oder der Beschuldigten in solchen Fällen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zum Pflichtverteidiger bzw. zur Pflichtverteidigerin. Ob eine beschuldigte Person einen Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin bekommt, hängt also nicht von ihren finanziellen Mitteln sondern von der Bedeutung und Komplexität des Verfahrens ab.

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Wann bekomme ich eine Pflichtverteidigung?

Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung sind in § 140 StPO gesetzlich geregelt.
§ 140 StPO zählt die unterschiedlichen Voraussetzungen auf, die eine Pflichtverteidigung begründen können. Die häufigsten Voraussetzungen, die zu einer Pflichtverteidigung berechtigen sind:

  • Untersuchungshaft,
  • eine Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung,
  • eine Straftat, die für sich alleine schon mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bestraft wird,
  • oder wenn dem Beschuldigten bzw. der Beschuldigten aufgrund von anderen Faktoren wie z.B. Vorstrafen, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr droht.

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Wie funktioniert eine Pflichtverteidigung?

Grundsätzlich erhält ein Beschuldigter ohne eine Beschuldigte dann einen Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin, wenn das Verfahren von solcher Bedeutung oder Komplexität ist, dass man sich ohne einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin nicht angemessen verteidigen kann.

Bevor man einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin bestellt gibt einem das Gericht manchmal die Möglichkeit selbst einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin für die Pflichtverteidigung zu benennen. Diese Möglichkeit sollte man auf jeden Fall nutzen. Sofern man dem Gericht keinen Rechtsanwalt bzw. keine Rechtsanwältin anzeigt, oder das Gericht einem diese Möglichkeit nicht eröffnet, wird das Gericht sich selbst einen Pflichtverteidiger bzw. eine Pflichtverteidigerin aussuchen und der beschuldigten Person beiordnen. Ist ein Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin erstmal beigeordnet, ist dieser/diese verpflichtet, sie zu verteidigen. Eine Entbindung aus dem Mandant ist nur unter besonderen Umständen oder bei einer freiwilligen Übernahme durch einen anderen Rechtsanwalt bzw. eine andere Rechtsanwältin möglich.

Pflichtverteidiger sind grundsätzlich keine besondere Gruppe unter den Strafverteidigern und Strafverteidigerinnen. Jeder Strafverteidiger und jede Strafverteidigerin kann die Position eines Pflichtverteidigers bzw. Pflichtverteidigerin einnehmen. Der Begriff der Pflichtverteidigung beschreibt lediglich die besondere Form der Beiordnung nach § 140 StPO.

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Wie hoch sind die Kosten bei einer Pflichtverteidigung?

Wie weitläufig angenommen übernimmt im Falle einer Pflichtverteidigung zunächst mal der Staat die Kosten für die anwaltliche Vertretung. Der Beschuldigte oder die Beschuldigte muss daher nicht, wie bei Wahlverteidigungen üblich, bei seinem Anwalt bzw. seiner Anwältin in Vorkasse gehen. Sollte der bzw. die Beschuldigte am Ende des Verfahrens jedoch rechtskräftig verurteilt werden, holt sich der Staat das Geld in der Regel von dem bzw. der Verurteilten zurück.

Für den Mandanten bzw. die Mandantin stellt die Pflichtverteidigung grundsätzlich erstmal eine vorteilhafte Konstellation dar. Der Beschuldigte bzw. die Beschuldigte weiß, dass er oder sie auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten wird und vorab keine eigenen Kosten tragen muss. Dabei muss jedoch im Hinterkopf behalten werden, dass der Staat sich das Geld im Falle einer Verurteilung in der Regel zurückholen wird. Im Gegensatz zur Wahlverteidigung müssen die Kosten in diesen Fällen aber eben nicht bereits schon vorab getragen werden. Darüber hinaus sind die Gebühren im Falle einer Pflichtverteidigung geringer als bei einer Wahlverteidigung, sodass selbst im Falle einer Verurteilung weniger Kosten entstehen als bei einem Wahlverteidiger.

Für den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin stellt die Pflichtverteidigung insoweit eine vorteilhafte Konstellation dar, als dass der eigene Gebührenanspruch finanziell gesichert ist. Der Staat ist stets zahlungsfähig. Nachteilig ist die Pflichtverteidigung für den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin allerdings dahingehend, dass die Gebühren im Rahmen eine Pflichtverteidigung, wie bereits erläutert, geringer ausfallen, als in einem Wahlmandat.

Hieraus entsteht für den Mandanten oder die Mandantin nun leider vereinzelt das Problem, dass manche Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die vom Gericht als Pflichtverteidiger oder Pflichtverteidigerinnen beigeordnet werden, aufgrund der geringeren Gebühren, dem Verfahren weniger Zeit und Aufmerksamkeit schenken, als bei einem Wahlmandat. Aus diesem Grund ist es stets ratsam sich selbst einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin als Pflichtverteidiger oder Pflichtverteidigerin auszuwählen.

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