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Erbrecht

Ihre Anwälte bei Erbe, Testament, Pflichtteil und Erbstreit

Im Wort „Sterben“ steckt das Wort „Erben“. Nichts Erfreuliches und deshalb ein Thema, was gern weit weg geschoben wird. So verständlich das ist, wäre es aber ratsam, sich mit dem Erbrecht schon zu Lebzeiten zu befassen und aktiv seinen „letzten Willen“ zu gestalten. Alles beizeiten und mit klarem Verstand selber geregelt zu haben wird wohl der Wille jedes Verstorbenen gewesen sein.

Inhalt
  • Vorsorge

  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

  • Prozessvertretung von Hinterbliebenen

Vorsorge

Mit dem eigenen Tod droht sonst, dass über den eigenen Willen das Gesetz und Andere zu entscheiden haben. Das aber wird häufig zu ungewollten Folgen führen. Ein mitunter böser und jahrelanger Streit zwischen Angehörigen ist leider keine Seltenheit. Fremde haben Entscheidungen über das eigene Vermögen zu treffen, weil sich die nächsten Angehörigen nicht einig sind. Das wird nie der letzte Wille eines Verstorbenen sein

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Auch bei schwerer Krankheit, zumal wenn sie sogar zur Geschäftsunfähigkeit führt, kommt eine Vorsorge zu spät. Auch hier sollte man seine Angelegenheiten mit einer Vorsorgevollmacht regeln. Damit bestimmt man rechtzeitig selber, wer später in dieser ansonsten hilflosen Situation die eigenen Angelegenheiten regelt. Andernfalls muss sonst das Amtsgericht einen Betreuer bestellen. Nicht sicher ist dann, ob dies jemand ist, den man bei klarem Verstand nicht betraut hätte. Auch sollte mit einer Patientenverfügung Klarheit darüber geschaffen werden, welche ärztliche Behandlung gewollt und welche ungewollt ist.

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Prozessvertretung von Hinterbliebenen

Im Erbrecht endet die anwaltliche Tätigkeit aber nicht mit der vorsorgenden Beratung und Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Vollmachten. Sie wird weitergeführt mit der Vertretung von Erben, Pflichtteilsberechtigten und Nachlassbegünstigten. Erbschaften können besser ausgeschlagen werden. Mit der Erbschaft sind Ansprüche Dritter häufig zu erfüllen. Miterbengemeinschaften müssen auseinandergesetzt werden. Hier vertreten wir Sie in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen, die häufig unumgänglich sind, zumal es nicht selten um Ansprüche von erheblichem Wert geht.

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