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Notarielle Tätigkeitsbereiche
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Notarielle Beurkundungen
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Notarielle Beglaubigungen
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Rechtsanwalt & Notar in Hannover/Ronnenberg
Rechtsanwalt Stefan Gerold ist zugleich Notar. Als Notar erfüllt er staatliche Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege. Die typischen Aufgabenbereiche des Notars befassen sich mit:
- Immobilien (Grundstückskaufverträge, Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Regelungen über Wohnungseigentum)
- Erbsachen (Testamente, Erbverträge, Erbscheinverfahren, Ausschlagungen des Erbes)
- Familiensachen (Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Adoptionen)
- Vorsorge (Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung)
- Handels- und Gesellschaftsrecht (Unternehmensgründung, Registeranmeldungen, Gesellschaftssatzungen, Umwandlung und Umstrukturierung, Unternehmenskaufverträge, Geschäftsanteilsübertragungen, Regelung von Unternehmensnachfolgen, Gesellschafterversammlungen, Hauptversammlungen, Aus- und Eintritt neuer Gesellschafter)
- Vereinsrecht (Anmeldungen zum Vereinsregister)
Notarielle Tätigkeitsbereiche
Jeder Notar darf seine Tätigkeit grundsätzlich nur innerhalb seines Amtsbereiches ausüben.
Rechtsanwalt Stefan Gerold ist als Notar im Amtsgerichtsbezirk Wennigsen zugelassen. Zum Amtsgerichtsbezirk gehören Barsinghausen, Gehrden, Ronnenberg
und Wennigsen.
Notar Gerold darf aber Beurkundungen außerhalb seines Amtsbereichs grundsätzlich über jede Angelegenheit in Deutschland beurkunden. Es ist also egal,
wo das beispielsweise das Kaufgrundstück liegt: beurkunden kann der Notar in Hannover/Ronnenberg auch den Grundstückskaufvertrag über eine Immobilie in
Hannover, Hamburg oder München.
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Notarielle Beurkundungen
Der Gesetzgeber hat die notarielle Beurkundung bei Rechtsgeschäften zwingend vorgeschrieben, die für die Beteiligten besonders weitreichende
persönliche und wirtschaftliche Bedeutung haben. Der Notar kann aber auch auf Wunsch beurkunden, wenn die Beteiligten ein besonderes Interesse an
einer Beweissicherung haben.
Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren
und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll der Notar darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden
sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Der Rechtsanwalt vertritt die Interessen einer Partei. Der Notar dagegen hat
strikte Unparteilichkeit zu wahren.
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Notarielle Beglaubigungen
Der Notar beglaubigt die Unterschrift einer Person, wenn der Nachweis zu erbringen ist, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person stammt und
der Aussteller die Unterschrift persönlich vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat. Viele Rechtsgebiete sehen dieses Formerfordernis vor.
So bedarf es der Beglaubigung insbesondere im Grundbuchrecht. Gemäß § 29 der Grundbuchordnung (GBO) soll eine Eintragung in das Grundbuch
nur dann vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Im Handelsregisterrecht müssen die Anmeldungen zum Register in beglaubigter Form erfolgen, wobei
hier noch die Besonderheit besteht, dass seit dem 01.01.2007 nur noch die elektronisch beglaubigte Form zugelassen ist.
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