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Ist die Kündigung wirksam?
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Was ist jetzt zu tun?
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Denken Sie auch an Ihr Zeugnis!
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Sie haben nicht genug Geld, um einen Anwalt und das Gericht zu bezahlen?
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Kündigung in der Ausbildung? - Was Sie jetzt tun sollten!
Sie befinden sich in der Berufsausbildung? Ihnen wurde in der Ausbildung gekündigt? Oder es wurde mit einer Kündigung gedroht?
Nehmen Sie die Situation ernst! Die abgeschlossene Ausbildung ist Ihre Zukunft!
Lassen Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten. Kündigungen in der Ausbildung sind nämlich sehr oft unwirksam. Und wenn die Kündigung unwirksam ist,
dann können Sie Ihre Ausbildung fortsetzen.
Ist die Kündigung wirksam?
Um einem Azubi zu kündigen, muss sehr viel passieren. Ein privates Telefonat vom Diensttelefon oder zu spätes Erscheinen im Ausbildungsbetrieb reichen
zum Beispiel nicht als Grund für eine Kündigung. Auch wenn Sie ungenügende Leistungen in der Berufsschule haben, kann Ihnen nicht gekündigt werden.
Für eine Kündigung müssen wichtige Gründe vorliegen. Das können ein Diebstahl, eine üble Beleidigung des Ausbilders oder sehr häufige, unentschuldigte
Fehlzeiten sein.
Je näher Ihre Prüfung rückt, desto schwieriger ist es für den Ausbilder, Ihnen zu kündigen.
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Was ist jetzt zu tun?
Jeder Fall ist ein Einzelfall: Lassen Sie Ihren Fall deshalb von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen!
Ihr Anwalt wird die Kündigung bewerten und mit Ihnen die weiteren Schritte besprechen. In vielen Fällen gibt es bei den zuständigen Stellen
(z. B. der Industrie- und Handelskammer) einen sogenannten Schlichtungsausschuss. Dort wird dann versucht, eine Lösung zwischen Ihnen und
Ihrem Ausbildungsbetrieb zu finden. Häufig kann schon dort eine Lösung gefunden werden, sodass Sie Ihre Ausbildung fortsetzen können.
Wenn dort keine Lösung gefunden wird, wird der Anwalt für Sie eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Dort wird dann ein Richter über die
Kündigungsschutzklage entscheiden. Das Gericht wird urteilen, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist.
Wichtig: Sie müssen schnell sein! Im Arbeitsrecht gelten sehr kurze Fristen. Wenn der Anwalt nicht innerhalb einer kurzen Frist einen Antrag
bei dem Schlichtungsausschuss bzw. beim Arbeitsgericht stellt, dann gilt die Kündigung als wirksam. Sie können sich dann nicht mehr dagegen wehren!
Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Erhalt der Kündigung.
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Denken Sie auch an Ihr Zeugnis!
Wie jeder Arbeitnehmer haben Sie bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einen Anspruch auf ein Zeugnis. Egal wie lange Ihr Ausbildungsabschnitt
gedauert hat: Verzichten Sie nicht auf Ihr Zeugnisrecht! Das Zeugnis ist wichtig für Ihren Lebenslauf. Das Zeugnis muss wohlwollend sein und darf Sie
auf Ihrem beruflichen Lebensweg nicht behindern.
Gerne fordern wir Ihren Ausbilder auf, Ihnen ein gutes Zeugnis zu erteilen.Haben Sie bereits ein Zeugnis erhalten? Wir prüfen, ob das Zeugnis allen
Ansprüchen genügt.
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Sie haben nicht genug Geld, um einen Anwalt und das Gericht zu bezahlen?
Menschen, die sich einen Anwalt nicht leisten können, werden unterstützt. Für die Beratung wird Ihnen ein Berechtigungsschein ausgestellt. Sie zahlen
dann lediglich 15 €.
Für die Kündigungsschutzklage wird Ihr Anwalt für Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Der Staat übernimmt dann für Sie die Kosten für die
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
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