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Schnell sein - 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage
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Gütetermin beim Arbeitsgericht
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Wie ein Vergleich aussehen könnte
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Lohnrückstände und Überstundenvergütung, Zeugnis und Urlaubsabgeltung
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ammertermin beim Arbeitsgericht
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Kündigungsschutzklage - Das ist der Ablauf
Sie haben eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten? Sie wollen weiterbeschäftigt werden oder eine Abfindung erhalten?
Schnell sein - 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage
Dann ist schnelles Handeln angesagt: Die Kündigung sollte umgehend von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Kommt der Anwalt zu dem Ergebnis, dass die
Kündigung unwirksam ist, wird er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Diese Frist gilt für außerordentliche (fristlose) Kündigungen genauso wie für ordentliche Kündigungen.
Beachten Sie: Wird innerhalb dieser drei Wochen keine Kündigungsschutzklage eingereicht, gilt die Kündigung automatisch als wirksam. Sie können
dann - bis auf ganz wenige Ausnahmefälle - nicht mehr dagegen vorgehen.
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Gütetermin beim Arbeitsgericht
Durch das Einreichen der Klage beginnt ein Prozess beim Arbeitsgericht. Nach Eingang der Klage wird das Arbeitsgericht schnell, also innerhalb von
2-3 Wochen, zu einem sogenannten Gütetermin laden. Zu diesem Termin werden die Arbeitnehmer meist persönlich geladen, um Vergleichsgespräche
führen zu können.
Ihr Anwalt wird diesen Termin mit Ihnen im Detail vorbesprechen und dann gemeinsam mit Ihnen wahrnehmen.
Der Gütetermin dauert in der Regel nur 15-20 Minuten. Die Richterin/ Der Richter prüft, ob es Einigungsmöglichkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
gibt. Häufig wird im Gütetermin schon ein Vergleich mit einer Abfindungszahlung geschlossen. Der Prozess wäre dann bereits beendet.
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Wie ein Vergleich aussehen könnte
1. Die Parteien vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum __.__.2025 sein Ende findet.
2. Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von _____ € (brutto). Die Abfindung wird
zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt, ist aber bereits jetzt entstanden und damit vererblich.
3. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten.
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Lohnrückstände und Überstundenvergütung, Zeugnis und Urlaubsabgeltung
Im Rahmen des Vergleichs können auch weitere Ansprüche des Arbeitnehmers geregelt werden. Wenn Sie noch offene Gehaltsansprüche oder Ansprüche auf Überstundenvergütung oder Urlaubsabgeltung haben, können diese Zahlungen mit in den Vergleich aufgenommen werden. In den allermeisten Fällen wird auch vereinbart, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen hat.
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Kammertermin beim Arbeitsgericht
Kommt es zu keinem Vergleich, ist die Güteverhandlung gescheitert. Das Arbeitsgericht wird einen neuen Termin festsetzen: Einen Kammertermin. Dieser
Termin findet erst einige Monaten später vor demselben Arbeitsgericht statt. Das Gericht besteht dann neben der Richterin/ dem Richter aus zwei weiteren,
ehrenamtlichen Richtern.
Bis zu diesem Termin können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer noch weitere Argumente vortragen.
Kommt es auch im Kammertermin zu keiner Einigung, wird das Gericht über die Kündigungsschutzklage durch Urteil entscheiden.
Ist der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er Berufung beim Landesarbeitsgericht einreichen. Dann wird der
Prozess in der 2. Instanz fortgesetzt. Dazu wird es bei Kündigungsschutzklagen aber häufig nicht kommen, weil der Arbeitgeber ein hohes Risiko trägt:
Entscheidet ein Gericht erst nach vielen Monaten oder sogar Jahren, dass die Kündigung unwirksam war, dann muss er den Arbeitnehmer wieder einstellen
und rückwirkend seit Einreichen der Kündigungsschutzklage den Lohn zahlen. Deshalb sind Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen, um den
Prozess möglichst schnell zu beenden.
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