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Scheidung und Steuern

Trennung und Steuern - Häufige Konstellationen aus unserer Praxis

Mit der Eheschließung sind zahlreiche steuerliche Vergünstigungen verbunden. Trennt sich ein Paar und wird die Scheidung eingereicht, kann eine Beratung zum Thema „Scheidung und Steuern“ bares Geld wert sein.

Unsere Anwälte unterstützen Sie beim Thema Finanzen. Ihr Steuerberater sollte dabei ebenfalls hinzugezogen werden.

Inhalt
  • Steuervorteile

  • Steuerklassenwechsel nach Trennung und Scheidung


  • Weiterführende Links

Steuervorteile bei Trennung und Scheidung nutzen

Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt bei der Steuer geltend machen
Unterhaltszahlungen sind häufig mit steuerlichen Auswirkungen verbunden: Zahlt ein Ehepartner an den anderen Ehepartner Trennungsunterhalt, können die monatlichen Unterhaltszahlungen bei der Einkommenssteuer als Sonderausgabe („Anlage U“ zur Einkommenssteuererklärung) bis zu einer Summe von 13.805 € oder als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG bis zu einem Betrag von 7.680 € geltend gemacht werden. Das gilt auch für den nachehelichen Unterhalt.

Umgangskosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit Kindern bei der Steuererklärung angeben Ob auch die Kosten des Umgangs mit den Kindern (z.B. Fahrtkosten zu den Kindern, Übernachtungskosten, Urlaub) als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden kann, ist bei den Gerichten noch umstritten. Unsere Anwälte beraten Sie hierzu umfassend.

Ehegattensplitting
Das Ehegattensplitting ist gibt es so nur in Deutschland – und kann zu großen Steuerersparnissen führen. Das Ehegattensplitting führt bei unterschiedlich großen Einkommen zu einer geringeren Besteuerung und damit zu einem größeren Nettoeinkommen. Dafür wählen die Eheleute trotz Trennung die Zusammenveranlagung statt der Einzelveranlagung. Das Ehegattensplitting kann nur bei nicht dauerhaft getrenntlebenden Ehepartnern gelten. Bedeutet: Es besteht eine Ehe und die Partner sind noch nicht ganze Kalenderjahr voneinander getrennt.

Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung
Als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EstG können die Ehepartner auch die Gebühren für Anwalt und Gericht geltend machen.

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Steuerklassenwechsel nach Trennung und Scheidung

Während der Ehe sind Ehepartner häufig zusammenveranlagt (gemeinsame Veranlagung). Die Zusammenveranlagung kann eine Steuerersparnis mit sich bringen.

In dem Jahr, das auf das Trennungsjahr folgt, können die Eheleute nicht mehr zusammen veranlagt werden. Es gibt einen Steuerklassenwechsel: Jeder Ehepartner wird dann mehr Einkommenssteuern zahlen müssen.

Solange die Eheleute allerdings mindestens einen Tag im Kalenderjahr zusammengelebt haben, gilt für sie noch die Zusammenveranlagung. Beide Ehepartner sind verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, wenn der andere garantiert, die finanziellen Nachteile auszugleichen.

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Weiterführende Links

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