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Vermögensaufteilung bei Ehe und Scheidung

Zugewinn - Ihr Anwalt berechnet Ihren Anspruch auf Ausgleich des Vermögens

Bei der Eheschließung entscheiden sich die Ehepartner auch für einen Güterstand. Das heißt: Wie soll das Vermögen während der Ehe verteilt werden? Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft

Wenn die Ehepartner nichts regeln, dann leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Eheleuten der Fall. Wenn die Ehepartner eine andere Regelung wünschen, müssen sie einen Ehevertrag schließen. Dies ist beim Notar durch eine notarielle Beurkundung möglich.

Inhalt
  • Bedeutung der Zugewinngemeinschaft

  • Zugewinnausgleich - Beispielrechnung

  • Was gehört zum Vermögen?

  • Zugewinn - Ihr Anwalt berechnet Ihren Anspruch auf Ausgleich des Vermögens


  • Weiterführende Links

Bedeutung der Zugewinngemeinschaft

Für die Zugewinngemeinschaft gelten drei wichtige Regeln:

  • Jeder Ehepartner behält das alleinige Vermögen, das schon vor der Eheschließung bestand.
  • Jegliches alleinige Vermögen, das nach der rechtskräftigen Scheidung entsteht, verbleibt bei dem jeweiligen Ehepartner.
  • Bei einer Scheidung gilt: Vermögenszuwächse innerhalb der Ehezeit müssen ausgeglichen werden.

Das bedeutet:
Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen weiterhin selbst. Für den Fall der Scheidung steht aber dem Ehegatten, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs hatte, ein Ausgleich zu: der Zugewinnausgleich.

In der Berechnung des Zugewinns legt der Anwalt zwei wichtige Zeitpunkte zugrunde: Das Vermögen bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner (Endvermögen). Diese Werte werden miteinander verglichen. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen Ehepartner einen Ausgleich zahlen.

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Zugewinnausgleich - Beispielrechnung

Die Ehefrau hatte bei Eheschließung im Jahr 2010 ein Vermögen von 50.000 €.
Der Ehemann hatte bei Eheschließung im Jahr 2010 ein Vermögen von 0 €.
Die Eheleute lassen sich im Jahr 2021 scheiden.
Bei Scheidung hat die Ehefrau ein Vermögen von 100.000 €, 50.000 mehr als bei Eheschließung.
Auch der Ehemann hat einen Zugewinn erwirtschaftet: Er hat jetzt 20.000 €, also 20.000 € mehr als bei Eheschließung.


In Kurzform:
Ehefrau: Anfangsvermögen: 50.000 € und Endvermögen: 100.000 € Zugewinn: 50.000 €
Ehemann: Anfangsvermögen: 0 € und Endvermögen: 20.000 € Zugewinn: 20.000 €
Der Unterschied des Zugewinns beträgt: 50.000 € - 20.000 € = 30.000 €.


Weil die Ehefrau einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss sie die Hälfte (also 30.000 € / 2 = 15.000 €) an ihren Ehemann ausgleichen.

Dabei kann es um viel Geld gehen, gerade wenn die Eheleute gemeinsam oder alleine eine Immobilie besitzen, Aktienpakete halten oder Kredite aufgenommen haben. Auch Erbschaften und Schenkungen während der Ehe an nur einen Ehepartner können die Berechnung zum Zugewinnausgleich verkomplizieren.

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Was gehört zum Vermögen?

Zum Vermögen gehört nicht nur die Summe auf dem Kontoauszug. Verschiedene Positionen müssen berücksichtigt werden. Dabei muss gegebenenfalls geschätzt werden, welchen Wert sie haben.

Folgende Positionen sind beim Anfangsvermögen und Endvermögen insbesondere zu berücksichtigen:

  • Immobilie (Haus, Grundstück, Wohnung)
  • Barvermögen
  • Lebensversicherung
  • Girokonto, Aktiendepot, Fonds, Tagesgeld, Festgeld
  • Wertvolle Gegenstände (zum Beispiel Schmuck, Gold, Sammlungen)
  • Schulden (zum Beispiel Kredit bei einer Bank, Privatkredit, Hypothek)

Erbschaften und Schenkungen werden gesondert betrachtet. Sie sollen nur demjenigen zustehen, der sie geerbt oder geschenkt bekommen hat.

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Einvernehmliche Scheidung - Nur ein Anwalt nötig

Ihr Anwalt geht mit Ihnen die verschiedenen Vermögenspositionen durch und erstellt eine Berechnung zum Zugewinnausgleich. Nicht immer muss der Ausgleich des Vermögens vor dem Familiengericht geklärt werden. Häufig kann auch eine außergerichtliche Lösung gefunden werden. Dabei kann es auch sinnvoll sein, eine Regelung beim Notar beurkunden zu lassen.

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Weiterführende Links

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